OGH 2Ob430/58 (RS0018377)

OGH2Ob430/588.4.1959

Rechtssatz

Ein Dauerschuldverhältnis kann vorzeitig mit der Wirkung ex nunc aufgelöst werden, wenn Gründe vorliegen, die bei Verträgen anderer Art einen Rücktritt rechtfertigten.

Normen

ABGB §918 ff Ib1
ABGB §936 IV
ABGB §1117
ABGB §1118 A1

2 Ob 430/58OGH08.04.1959

Veröff: JBl 1959,633

8 Ob 162/62OGH22.05.1962
7 Ob 197/66OGH21.12.1966
6 Ob 202/69OGH24.09.1969
7 Ob 200/69OGH12.11.1969

Beisatz: Übergabsvertrag ist aber Vertrag sui generis, Rücktritt nicht möglich. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1970/223 S 398

1 Ob 72/70OGH18.06.1970

Beisatz: Bezug einer Loseblatt - Gesetzessammlung. (T2) <br/>Veröff: JBl 1971,88 (hiezu kritische Stellungnahme von Barta und Call in JBl 1971,76 ff)

1 Ob 14/72OGH15.03.1972

Veröff: SZ 45/29 = MietSlg 24042

5 Ob 689/76OGH07.12.1976
6 Ob 805/77OGH16.02.1978

nur: Ein Dauerschuldverhältnis kann vorzeitig mit der Wirkung ex nunc aufgelöst werden. (T3)

4 Ob 550/78OGH05.09.1978

nur T3

3 Ob 609/77OGH26.09.1978
6 Ob 709/78OGH14.12.1978

nur T3; Beisatz: Es muss sich aber um Gründe handeln, welche nicht schon im Zeitpunkt der Begründung des Dauerschuldverhältnisses bekannt waren (hier: Wohnheim - Pensionsvertrag). (T4)

3 Ob 501/81OGH08.04.1981

Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 609/77

1 Ob 725/81OGH14.10.1981

nur T3; Beisatz: Wenn eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Selbst vereinbarte Unkündbarkeit steht der Auflösung des Dauerschuldverhältnisses aus einem wichtigen Grund nicht entgegen, daher auch nicht die Aufzählung von bestimmten Auflösungsgründen. (T5) <br/>Veröff: EvBl 1982/187 S 638

1 Ob 687/82OGH03.11.1982

nur T3; Beis wie T4 nur: Es muss sich aber um Gründe handeln, welche nicht schon im Zeitpunkt der Begründung des Dauerschuldverhältnisses bekannt waren. (T6)

6 Ob 763/83OGH12.01.1984

Auch; Beis wie T5

8 Ob 607/84OGH22.11.1984

Beis wie T5; Veröff: SZ 57/186 = RdW 1985,150 = JBl 1985,350

2 Ob 613/86OGH07.07.1987

Auch; Beis wie T5; Veröff: EvBl 1987/176 S 653

4 Ob 593/88OGH25.10.1988

nur T3; Beis wie T5 nur: Wenn eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Selbst vereinbarte Unkündbarkeit steht der Auflösung des Dauerschuldverhältnisses aus einem wichtigen Grund nicht entgegen. (T7)

1 Ob 501/89OGH07.02.1989

nur T3

6 Ob 581/89OGH29.06.1989

nur T3

1 Ob 685/90OGH18.09.1991

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Gesellschaftsvertrag; Sacheinlagevertrag (T8) <br/>Veröff: SZ 64/127 = RdW 1992,109 = JBl 1992,183

8 Ob 1624/93OGH09.09.1993

Auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vermittlungsvertrag (T9)

4 Ob 148/97mOGH13.05.1997

Auch

1 Ob 342/97vOGH30.06.1998

Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen. (T10)

3 Ob 244/98yOGH11.11.1998

Beisatz: Hier: § 22 HVertrG. (T11)

1 Ob 340/98aOGH23.03.1999

Auch; Beis wie T10; Beisatz: Genereller Maßstab für das Vorhandensein eines wichtigen Auflösungsgrunds sind Vertragsverletzungen, die bei Zielschuldverhältnissen zum Rücktritt nach § 918 Abs 1 und § 920 erster Satz ABGB berechtigen, Verhaltensweisen, die nach den für bestimmte Dauerschuldverhältnisse normierten Beendigungstatbeständen eine fristlose Auflösung gestatten und Umstände, die eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zulassen. (T12)

6 Ob 81/99aOGH28.05.1999

nur T3

8 Ob 295/99mOGH25.05.2000

Vgl; Beis wie T10

6 Ob 59/00wOGH23.11.2000

Auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Hier: § 1117 ABGB. (T13)<br/>Veröff: SZ 73/180

7 Ob 69/01zOGH27.04.2001

Auch; Beisatz: Hier: Verstoß des Versicherers gegen die vereinbarte Bestklausel. (T14)<br/>Veröff: SZ 74/83

7 Ob 252/01mOGH07.12.2001

Auch

3 Ob 151/02fOGH23.10.2002

Auch; nur T3; Beis wie T5 nur: Wenn eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. (T15)<br/>Beisatz: Die wichtigen Gründe in der Person des Bestandnehmers müssen die Interessen des Bestandgebers soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Bestandgeber zur Vertragsauflösung veranlassen würden und diese als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen. (T16)

3 Ob 289/03aOGH29.06.2004

Auch; Beisatz: Befristete wie unbefristete Dauerschuldverhältnisse können analog den §§ 1117f ABGB, aber auch zu anderen Regelungen im ABGB mit der Wirkung ex nunc jederzeit aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden. (T17)

1 Ob 42/05sOGH27.09.2005

Beis wie T12; Beis wie T11

6 Ob 283/05vOGH30.11.2006

nur T3; Beis wie T10; Beisatz: Die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragspartner kann nur nach einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden. (T18)<br/>Beisatz: Die Streichung des Klägers aus der Liste der sicherheitstechnischen Zentren berechtigt zur außerordentlichen Kündigung, da eine Streichung aus der Liste dem Arbeitgeber indiziert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb eines sicherheitstechnischen Zentrums nicht (mehr) erfüllt sind. (T19)

10 Ob 45/08bOGH06.05.2008

Beis wie T18; Beisatz: Als wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Vertragspartners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bindungen nicht zumutbar erscheinen lassen. (T20)

4 Ob 91/08yOGH10.06.2008

Auch; Beisatz: Ob eine Klausel, die eine Sperre des Diensteangebots bei noch aufrechtem Mobiltelefonievertrag unter Andauern der Zahlungspflicht des Kunden für auf die Zeit der Sperre entfallende Grundentgelte ermöglicht, zulässig ist, unterliegt unabhängig von den Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund einer nachprüfenden Kontrolle. (T21)

8 Ob 119/08wOGH02.04.2009

Vgl aber

4 Ob 211/09xOGH23.02.2010

Vgl; Beis wie T20

17 Ob 2/10hOGH21.06.2010

Vgl auch; Beisatz: Hier: Namensrechtlicher Gestattungsvertrag. (T22)<br/>Veröff: SZ 2010/70

4 Ob 48/11dOGH12.04.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Bestandvertrag in einem Einkaufszentrum. (T23)

7 Ob 250/11gOGH25.01.2012

Auch; Beis wie T10; Beis wie T20

7 Ob 192/12dOGH19.12.2012

Auch; Veröff: SZ 2012/144

4 Ob 21/14pOGH25.03.2014

Vgl auch

6 Ob 48/14yOGH10.04.2014

Auch; Beis wie T20

8 Ob 52/14aOGH15.12.2015

Auch

7 Ob 208/15mOGH06.07.2016

Auch; Beisatz: Betrifft Versicherungsvertrag. (T24)

3 Ob 220/16yOGH29.03.2017
7 Ob 17/18bOGH21.02.2018

Beis wie T20

8 Ob 11/18bOGH25.06.2018

Auch; Beis wie T20

9 Ob 10/19iOGH27.02.2019

Beisatz: Das gilt auch bei vereinbarter Unkündbarkeit. (T25)

3 Ob 225/18mOGH20.03.2019

Vgl auch; Beis wie T20

5 Ob 121/19hOGH31.07.2019

Beis wie T15

Dokumentnummer

JJR_19590408_OGH0002_0020OB00430_5800000_001

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