Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor:
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Klägerin angesichts ihres nach den Feststellungen vom Erstbeklagten veranlaßten und bewußt ausgenutzten Geschäftsirrtums nach § 871 ABGB berechtigt ist, den mit den beklagten Parteien geschlossenen Mietvertrag anzufechten, steht in Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Irrtumsanfechtung. Sie ist angesichts der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen auch nicht zu beanstanden. Danach habe der Erstbeklagte der Klägerin, die - wie ihm bekannt gewesen sei - nicht einmal die erste Seite des Mietvertrages habe lesen können, bei Vertragsunterfertigung versichert, der Vertrag entspreche ihren Interessen und den mit ihr bereits vorbesprochenen Punkten, obwohl der vom Erstbeklagten formulierte Mietvertrag wesentliche Abweichungen enthalten und der Erstbeklagte gewußt habe, daß die Klägerin in Kenntnis der wahren Sachlage den Mietvertrag nicht unterschrieben hätte. Soweit sich die Revision gegen die Vertragsauslegung des Berufungsgerichtes wendet, macht sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO geltend; es gelingt ihr nicht darzutun, daß das Berufungsgericht dabei von den Auslegungsgrundsätzen des bürgerlichen Rechtes abgewichen wäre. Ob auch eine andere Auslegung denkbar wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Auch die von der Revision vorgeworfene Aktenwidrigkeit ist nicht zu erkennen.
Zur Frage der Auswirkungen einer Vertragsanfechtung wegen Irreführung vertreten Lehre und Rechtsprechung die Auffassung, die Anfechtung führe zu einer Aufhebung des Vertrages ex tunc, das heißt, daß die Aufhebung auf den Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses zurückwirkt (Koziol/Welser, Grundriß I10, 129; SZ 64/127; SZ 66/111; SZ 67/136; RIS-Justiz RS0016243). Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Arbeitsverträge und Gesellschaftsverträge, die bereits in Vollzug gesetzt sind, erlöschen hingegen ex nunc (JBl 1992, 718; JBl 1995, 603; 7 Ob 515/95). Lehre und Rechtsprechung bejahen jedoch übereinstimmend auch in Fällen bereits in Vollzug gesetzter Dauerschuldverhältnisse (so auch bei Bestandverträgen) eine Auflösung ex tunc dann, wenn Arglist vorliegt oder trotz des bereits eingetretenen Beginns des Dauerschuldverhältnisses Rückabwicklungsschwierigkeiten nicht bestehen (SZ 63/100; JBl 1990, 321; MietSlg 35.089; 1 Ob 2169/96v; 2 Ob 131/97x; RIS-Justiz RS0018363; Koziol/Welser aaO 130; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 19 zu § 870; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 27 zu § 859). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung in Einklang. Ob aber Rückabwicklungsschwierigkeiten bestehen - was das Berufungsgericht im vorliegenden Fall verneint hat - richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, so daß dieser Frage keine über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der Revision.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, sodaß sich ihre Revisionsbeantwortung als nicht zweckmäßig erweist.
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