Rechtssatz
Auch wenn eine Ehe zunächst durch das Verschulden des einen Gatten zerrüttet wurde, sind Eheverfehlungen des anderen Teiles noch von Belang und geeignet, ein Mitverschulden zu begründen, wenn eine Vertiefung der Zerrüttung nicht ausgeschlossen werden kann und der zunächst schuldtragende Teil das Verhalten seines Gatten bei verständiger Würdigung noch als ehezerrüttend empfinden darf. Letzteres ist namentlich dann möglich, wenn nicht bloß gegen die besonderen Verpflichtungen eines Ehegatten, sondern gegen anderen Vorschriften verstoßen wird, insbesondere bei Beleidigungen und Mißhandlungen.
7 Ob 36/64 | OGH | 19.02.1959 |
Veröff: EvBl 1964/384 S 547 = RZ 1964,188 |
6 Ob 112/66 | OGH | 04.05.1966 |
Veröff: RZ 1966,146 = EFSlg 6922 |
4 Ob 514/73 | OGH | 13.05.1973 |
Beisatz: Vorwurf der Zeugenbeeinflussung im Ehescheidungsverfahren. (T1) |
1 Ob 504/78 | OGH | 07.07.1978 |
Veröff: EFSlg 31659 |
8 Ob 548/80 | OGH | 29.01.1981 |
Auch |
5 Ob 685/82 | OGH | 14.12.1982 |
Auch; Beisatz: Hier: § 61 Abs 3 EheG. (T2) Veröff: EvBl 1983/55 S 215 |
1 Ob 807/82 | OGH | 12.01.1983 |
nur: Auch wenn eine Ehe zunächst durch das Verschulden des einen Gatten zerrüttet wurde, sind Eheverfehlungen des anderen Teiles noch von Belang und geeignet, ein Mitverschulden zu begründen, wenn eine Vertiefung der Zerrüttung nicht ausgeschlossen werden kann und der zunächst schuldtragende Teil das Verhalten seines Gatten bei verständiger Würdigung noch als ehezerrüttend empfinden darf. (T3) |
3 Ob 507/83 | OGH | 13.04.1983 |
Auch; Beisatz: Auch wenn eine Ehe schon einen gewissen Zerrüttungszustand erreicht hat, müssen die Partner einander weiterhin anständig begegnen und die eheliche Treue einhalten. (T4) |
4 Ob 231/01a | OGH | 16.10.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Solange aber eine Ehe nicht unheilbar zerrüttet ist, sind Eheverfehlungen beachtlich, weil auch eine zerrüttete Ehe weiter zerrüttet werden kann. (T5) |
3 Ob 146/03x | OGH | 25.02.2004 |
Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Eheverfehlungen nach dem völligen Erlöschen der ehelichen Gesinnung sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn eine Vertiefung der Zerrüttung unmöglich ist. (T6) |
1 Ob 20/12s | OGH | 26.04.2012 |
nur T3; Beis wie T5; Beis wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19580930_OGH0002_0030OB00388_5800000_001
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