OGH 4Ob231/01a

OGH4Ob231/01a16.10.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate Margarethe O*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Peter O*****, vertreten durch Hopmeier, Sauerzopf & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Juli 2001, GZ 42 R 323/01p-45, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach Eheverfehlungen nach der Zerrüttung der Ehe keine Rolle mehr spielten. Die häusliche Gemeinschaft der Streitteile sei auf Geheiß der Klägerin aufgelöst worden; die Auflösung der Ehegemeinschaft sei ein weitgehender und endgültiger Schritt gewesen, der das Auseinanderleben der Streitteile nach außen habe dokumentieren sollen.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Vorbringen wird dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Danach haben die Streitteile auch noch nach Auflösung ihrer häuslichen Gemeinschaft durch den - von der Klägerin angebotenen - Umzug des Beklagten in die zweite Wohnung des im gemeinsamen Eigentum der Streitteile stehenden Hauses Urlaube miteinander verbracht und gemeinsam Einladungen gegeben. Unheilbar zerrüttet wurde die Ehe erst dadurch, dass der Beklagte eine ehewidrige Beziehung eingegangen ist. Solange aber eine Ehe nicht unheilbar zerrüttet ist, sind Eheverfehlungen beachtlich, weil auch eine zerrüttete Ehe weiter zerrüttet werden kann (EFSlg 90.285; 90.286 mwN). Das Berufungsgericht hat daher bei der Gewichtung des beiderseitigen Verschuldens zu Recht darauf Bedacht genommen, dass der Beklagte eine ehewidrige Beziehung eingegangen ist.

Die als weitere erhebliche Rechtsfrage geltend gemachte Frage, ob zwischen objektiver und subjektiver Zerrüttung zu unterscheiden ist und wie allfällige weitere Eheverfehlungen vor Eintritt der subjektiven Zerrüttung zu gewichten sind, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Eine Ehe, deren Partner auch nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft gemeinsam Urlaube verbringen und Einladungen geben, ist auch objektiv nicht unheilbar zerrüttet. Dass aber Eheverfehlungen vor Eintritt der unheilbaren Zerrüttung zu berücksichtigen sind, wurde - wie oben dargelegt - bereits wiederholt ausgesprochen.

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