Rechtssatz
Unanfechtbarkeit eines Beschlusses, womit das Gericht die Entscheidung über gestellte Anträge bis zum Abschluss der Erhebungen vorbehält.
3 Ob 123/69 | OGH | 12.11.1969 |
Beisatz: Hier wurde die Entscheidung über die Zubehöreigenschaft einer automatischen Kegelbahn im Zuge einer Zwangsversteigerung vorbehalten. (T1) |
1 Ob 637/81 | OGH | 17.06.1981 |
Beisatz: Vorbehalt einer Entscheidung über den Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles ist für sich mangels einer Beschwer unanfechtbar. (T2) |
1 Ob 2401/96m | OGH | 25.02.1997 |
Auch; Beisatz: Ein "Beschluss", womit das Gericht wie hier die Entscheidung über einen gestellten Antrag vorbehält, hat nicht den Charakter einer gerichtlichen Entscheidung und ist deshalb mangels einer Beschwer des Anfechtenden unanfechtbar. (T3) |
1 Ob 338/99h | OGH | 14.01.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Durch die antragsgemäße Herabsetzung der Unterhaltsleistungen ist der Vater ebenso wenig beschwert wie durch den Umstand, dass die Entscheidung über einen weitergehenden Antrag einer späteren Beschlussfassung vorbehalten wurde. (T4) |
1 Ob 151/05w | OGH | 07.03.2006 |
Beisatz: Hier wurde die Entscheidung über den Antrag auf Verwertung durch Zwangsverwaltung vorbehalten. (T5) |
9 Ob 30/06m | OGH | 12.07.2006 |
Beisatz: Hier: Zuweisung der Klägerrolle im Verlassenschaftsverfahren. (T6) |
7 Ob 181/07d | OGH | 29.08.2007 |
Beisatz: Hier: Die Entscheidung über eine eventuelle Sachwalterbelohnung wurde vorbehalten. (T7) |
1 Ob 5/17t | OGH | 31.01.2017 |
Auch; Beisatz: Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer – also ein Anfechtungsinteresse – voraus. Voraussetzung für die formelle Beschwer ist daher jedenfalls eine inhaltliche Entscheidung, die über einen zugrunde liegenden Antrag abspricht. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Die Entscheidung über die Ausweitung eines Kontaktrechts wurde ausdrücklich vorbehalten. (T9) |
2 Ob 38/21h | OGH | 26.05.2021 |
Beisatz: Hier: Im Wege einer "Berichtigung" nachträglich beigefügter Entscheidungsvorbehalt. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19540428_OGH0002_0030OB00214_5400000_001
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