OGH 1Ob2401/96m

OGH1Ob2401/96m25.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr.Viktor A.M. Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Radica O*****, wegen 6.096 S sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2.Oktober 1996, GZ 35 R 603/96b-7, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichts Donaustadt vom 20.August 1996, GZ 28 C 1253/96t-4, teils zurückgewiesen und ihm teils nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Bank begehrte mit einer Mahnklage von der beklagten Bankkundin neben einem aufhaftenden Kreditobligo von 81.558,02 S sA auch den Zuspruch von 6.096 S samt 4 % Zinsen seit 20.Juni 1996 Kosten des Inkassoinstituts aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank.

Das Erstgericht wies die Klage im Umfang des Teilbegehrens von 6.096 S sA zurück (Punkt 1.), weil es sich insoweit um nicht auf den ordentlichen Rechtsweg gehörige vorprozessuale Kosten handle, und sprach ferner aus, daß die Erlassung des Zahlungsbefehls über den restlichen Klagsanspruch nach Rechtskraft dieser Entscheidung von Amts wegen erfolge (Punkt 2.), behielt somit die Entscheidung über den restlichen Klagsanspruch einer weiteren Entscheidung vor.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei - die zwar den gesamten erstgerichtlichen Beschluß angefochten, aber zu Punkt 2. Ausführungen unterlassen hatte - gegen Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses nicht Folge und wies ihn in Ansehung von Punkt. 2 zurück. Im rechtlicher Hinsicht vertrat das Rekursgericht im wesentlichen die Auffassung, der in Punkt 2. enthaltene Ausspruch bedeute lediglich einen mangels richterlichen Entscheidungswillens nicht anfechtbaren Entscheidungsvorbehalt. Zu Punkt 1. legte die zweite Instanz im wesentlichen dar, daß die Inkassospesen als vorprozessuale Kosten - und damit als öffentlich rechtlicher Anspruch - nur dann, wenn sie Inhalt einer privatrechtlichen Vereinbarung (konstitutives Anerkenntnis oder Vergleich) geworden und so ihres öffentlich-rechtlichen Charakters entkleidet worden seien, mit selbständiger Klage geltend gemacht werden könnten. Es reiche nicht jeder Privatrechtstitel aus, sondern nur ein solcher, der einen eigenen privatrechtlichen Verpflichtungsgrund, unabhängig vom ursprünglich zugrunde liegenden Rechtsgrund schaffe. Solches habe die klagende Partei nicht behauptet. Im Hinblick auf den gleichzeitig geltend gemachten Anspruch aus dem Titel Kreditschuld sei auch die Akzessorietät nicht weggefallen, weshalb die Inkassokosten weiterhin als vorprozessuale Kosten zu qualifizieren seien.

Rechtliche Beurteilung

Der ordentliche, in eventu außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei ist jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, 1. wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Dieser Begriff des Entscheidungsgegenstands deckt sich mit dem Begriff des § 502 Abs 2 ZPO. In Rechtssachen mit einem 50.000 S nicht übersteigenden Wert des Streitgegenstands ist der Revisionsrekurs gegen klagszurückweisende Beschlüsse trotz § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ausgeschlossen, weil der Oberste Gerichtshof auch bei einer Sachentscheidung nicht angerufen werden könnte (EvBl 1991/37 = RZ 1991/12 ua; Fasching Lehrbuch2 Rz 2017/1; RIS-Justiz RS44541). Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung nur dann, wenn - anders als hier - ein dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbarer Fall vorliegt, das Rekursgericht also funktionell wie ein Berufungsgericht entschieden und aus Anlaß eines Rekurses gegen eine Sachentscheidung einen Grund für die formelle Zurückweisung des Rechtsschutzbegehrens wahrnimmt (MietSlg 46.477 mwN ua).

Nun hat im vorliegenden Fall das Rekursgericht auch den inhaltlich überhaupt nicht ausgeführten Rekurs der klagenden Partei gegen den erstgerichtlichen Entscheidungsvorbehalt zurückgewiesen. Gemäß § 514 Abs 1 ZPO ist gegen Beschlüsse, sofern das gegenwärtige Gesetz die Anfechtung derselben nicht ausschließt, der Rekurs zulässig. Voraussetzung dafür ist aber, daß die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat (Kodek in Rechberger, § 514 ZPO Rz 1), also einer Willenserklärung des Gerichts, mit der es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. Fehlt einer Erklärung des Gerichts der Charakter einer Entscheidung, dann ist diese Enuntiation nicht mit Rekurs bekämpfbar, mag hiefür auch verfehlt die ausdrückliche Bezeichnung als Beschluß gewählt worden sein (Fasching IV 374). Ein „Beschluß“, womit das Gericht wie hier die Entscheidung über einen gestellten Antrag vorbehält, hat nicht den Charakter einer gerichtlichen Entscheidung und ist deshalb mangels einer Beschwer des Anfechtenden unanfechtbar (EFSlg 16.728; SZ 39/26; 1 Ob 637/81 zum Vorbehalt einer Entscheidung über den Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils ua; vgl auch Fasching aaO 374 f mwN). Nach Auffassung des erkennenden Senats kann der Wert eines solchen Beschlußpunkts über den ausdrücklichen Vorbehalt einer weiteren erstgerichtlichen Entscheidung, somit des Ausspruchs, gerade keine Entscheidung zu treffen, auch beim maßgeblichen Gegenstand einer zweitinstanzlichen Entscheidung darüber schon begrifflich keine Berücksichtigung finden, ist somit auch bei der Frage der Rechtsmittelzulässigkeit (§ 501, § 502 Abs 2, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 55 Abs 5 JN) nicht Teil des Streitgegenstands. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht die Klage lediglich in Ansehung eines Teilbetrags von 6.096 S zurückgewiesen und nur dieser Betrag war ungeachtet der Zurückweisung des Rechtsmittels gegen den erstinstanzlichen Entscheidungsvorbehalt durch das Rekursgericht maßgeblicher Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz (Kodek aaO § 502 ZPO Rz 1). Die in §§ 502, 528 ZPO genannte Grenze wurde damit nicht überschritten.

Die Frage einer allfälligen Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche nach § 55 Abs 1 JN stellt sich nicht mehr. Ist aber ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhängt (RIS-Justiz RS0044521). Angesichts der absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels bedurfte es keines Ausspruchs des Rekurssenats über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses.

Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen.

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