Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs bezieht sich auf drei Punkte des erstgerichtlichen Beschlusses (Pkte 4, 5 und 7), in denen dem Rekurs der erbserklärten Erben kein Erfolg beschieden war. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG, BGBl I 2003/111, wird im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht aufgezeigt:
Der bloße Vorbehalt einer Entscheidung (hier: die Zuweisung der Klägerrolle; Pkt 4) ist mangels Beschwer der Anfechtenden keine anfechtbare Entscheidung, weil eine solche vom Erstgericht erst in Aussicht gestellt wurde (vgl 8 Ob 65/03x; RIS-Justiz RS0006111 ua). Bei der durch das Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Frage, wann die Erhebung einer Klage durch den Nachlass abhandlungsbehördlich zu genehmigen ist (Pkt 5), ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, eine grobe Vorprüfung der Erfolgsaussichten anzustellen und vor allem auf die wohlverstandenen Interessen des Nachlasses abzustellen (vgl 6 Ob 143/03b; 9 Ob 107/04g; 6 Ob 275/04s ua). Der vorliegende Revisionsrekurs zeigt nicht auf, inwieweit hier eine grobe Fehlbeurteilung des Rekursgerichts vorliegen sollte. Die genehmigte Klageführung einerseits und das Vorliegen widersprechender Erbserklärungen andererseits geboten die Bestellung eines Verlassenschaftskurators (Pkt 7; vgl 7 Ob 236/04p) zur Vertretung des unvertretenen Nachlasses (vgl RIS-Justiz RS0007765 ua). Auch insoweit vermögen die Revisionsrekurswerber keine unvertretbare Beurteilung des Rekursgerichts aufzuzeigen. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)