Strafbestimmungen
§ 55.
- 1. die Psychotherapie berufsmäßig ausübt, ohne hierzu nach diesem Bundesgesetz berechtigt zu sein, oder
- 2. jemanden zur berufsmäßigen Ausübung der Psychotherapie heranzieht, die bzw. der hierzu durch dieses Bundesgesetz nicht berechtigt ist,
- begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist, ist die Täterin bzw. der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer eine in den §§ 6 und 7 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hierzu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist, ist die Täterin bzw. der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
- 1. die Täterin bzw. der Täter bereits zweimal wegen unbefugter berufsmäßiger Ausübung der Psychotherapie oder unbefugter Heranziehung zur berufsmäßigen Ausübung der Psychotherapie bestraft worden ist oder
- 2. die Täterin bzw. der Täter bereits zweimal wegen unbefugter Ausübung einer in den §§ 6 und 7 umschriebenen Tätigkeit bestraft worden ist,
- ist sie bzw. er mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
- 1. in § 8 enthaltenen Bestimmungen des Bezeichnungsrechts,
- 2. der in § 17 Abs. 5 enthaltenen Meldepflicht,
- 3. in den §§ 40 bis 50 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
- 4. in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
- zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(5) Für eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 gilt abweichend von §§ 10 und 13 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, bei Verhängung einer Geldstrafe eine Mindeststrafhöhe von 250 Euro.
(7) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20012578
Dokumentnummer
NOR40261826
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