vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 VStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Verhängung einer Geldstrafe

§ 13

Abgesehen von Organstrafverfügungen ist mindestens eine Geldstrafe von 7 Euro zu verhängen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)