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§ 8 PThG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

3. Abschnitt

Berufsbezeichnung Berufs- und Zusatzbezeichnungen

§ 8.

(1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, haben bei Ausübung des Berufes die Berufsbezeichnung

  1. 1. „Psychotherapeutin“ (weiblich) bzw.
  2. 2. „Psychotherapeut“ (männlich) bzw.
  3. 3. „Psychotherapeut:in“ (divers, inter, offen, keine Angabe)
  1. zu führen.

(2) Berufsangehörige sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die in der Ausbildung erlernte psychotherapiewissenschaftliche Ausrichtung (Cluster) bzw. die in den Ausbildungen erlernten psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) in Klammer als Zusatzbezeichnung bzw. Zusatzbezeichnungen anzufügen wie folgt:

  1. 1. Humanistische Therapie,
  2. 2. Psychoanalytisch-Psychodynamische Therapie,
  3. 3. Systemische Therapie,
  4. 4. Verhaltenstherapie.

(3) Berufsangehörige, die eine qualitätszertifizierte Weiterbildung erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Bezeichnung der Weiterbildung im beruflichen Verkehr nach der oder den Zusatzbezeichnung(en) gegebenenfalls die erlernte psychotherapeutische Methode oder erlernten psychotherapeutischen Methoden anzuführen, wobei es sich dabei um eine Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des psychotherapeutischen Berufsbildes handelt.

(4) Berufsangehörige,

  1. 1. die die Berufstätigkeit beendet haben oder
  2. 2. deren Berufsberechtigung aufgrund eines zeitweiligen Verzichts der bzw. des Berufsangehörigen ruht oder
  3. 3. die ihren Beruf im Ausland ausüben,

(5) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR‑Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern

  1. 1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
  2. 2. neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(6) Die Führung von Berufs-, Zusatz-, Methoden- und Weiterbildungsbezeichnungen gemäß Abs. 1 bis 5 ist den dort genannten Personen vorbehalten.

(7) Die Führung anderer verwechselbarer Berufs- und Zusatzbezeichnungen durch hierzu nicht berechtigte Personen und Bezeichnungen, die geeignet sind, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie oder von Teilen der Psychotherapie vorzutäuschen, sind untersagt.

(8) In Fachausbildung stehende Personen der Psychotherapie sind nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) berechtigt und im Rahmen ihrer psychotherapeutischen Tätigkeit verpflichtet, die Bezeichnung

  1. 1. „Psychotherapeutin in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ (weiblich) bzw.
  2. 2. „Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ (männlich) bzw.
  3. 3. „Psychotherapeut:in in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ (divers, inter, offen, keine Angabe)
  1. in ungekürzter Form zu führen. Die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnungen ist den in die Berufsliste (Psychotherapie) als solche eingetragenen Personen vorbehalten und endet mit der Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) gemäß § 25 oder mit dem Ausscheiden aus der psychotherapeutischen Fachausbildung.

Schlagworte

Heimatstaat, Zusatzbezeichnung, Methodenbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261779

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