vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 48 PThG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Informationen in der Öffentlichkeit

§ 48.

(1) Berufsangehörige haben sich jeder unsachlichen und unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes zu enthalten.

(2) Berufsangehörige dürfen weder veranlassen noch Beihilfe dazu leisten, dass verbotene Werbung für sie durch Dritte, insbesondere durch Medien, durchgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261819

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)