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§ 4 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential

§ 4

(1) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential gemäß Abs. 2 sowie jene gemäß § 3 Abs. 6 sind die jeweils zutreffenden Bestimmungen über die erste Betriebsprüfung, Betriebsprüfung, Art der Überwachung, Revisionsfristen und Überwachungsmaßnahmen (Maßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen) sowie deren Dokumentation gemäß §§ 6 bis 66 und Anlage 3 anzuwenden.

(2) Als Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gelten nachstehende, in den Abs. 3 bis 14 angeführten, ausgenommen solche nach Abs. 15 und Anlage 3 Z 2.1. Die Abgrenzungen der Bereiche mit hohem Gefahrenpotential sind jeweils in den Abbildungen derAnlage 1 dargestellt.

(3) Überhitzungsgefährdete Dampfkessel oder überhitzungsgefährdete Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 1), ausgenommen solche nach Abs. 4, zB Schnelldampferzeuger, mit folgenden technischen Daten:

  1. a) Volumen größer als 2 Liter und
  2. b) festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar, zusätzlich für Heißwasserkessel eine festgesetzte höchste Betriebstemperatur größer als 120 °C und
  3. c) Druckinhaltsprodukt größer als 200.

(4) Überhitzungsgefährdete Dampfkessel oder überhitzungsgefährdete Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 2), die im Wesentlichen aus Rohren mit Nennweiten bis einschließlich DN 32 bestehen (zB Schnelldampferzeuger), mit folgenden technischen Daten:

  1. a) Volumen größer als 2 Liter und
  2. b) festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar, zusätzlich für Heißwasserkessel eine festgesetzte höchste Betriebstemperatur größer als 120 °C und
  3. c) Druckinhaltsprodukt größer als 350.

(5) Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 3)

  1. 1. befüllt mit
  1. a) Gasen und Dämpfen der Gruppe 1 oder
  2. b) von Gasen der Gruppe 1 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder Gruppe 2 oder
  3. c) von Gasen der Gruppe 2 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder
  4. d) dampfüberlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder
  5. e) erhitzten Flüssigkeiten der Gruppe 1, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, oder
  6. f) instabilen Gasen.
  1. 2. mit folgenden technischen Daten:
  1. a) Volumen größer als 1 Liter und
  2. b) festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
  3. c) Druckinhaltsprodukt größer als 300.

(6) Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 4),

  1. 1. befüllt mit
  1. a) Gasen und Dämpfen der Gruppe 2 oder
  2. b) von Gasen der Gruppe 2 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 2 oder
  3. c) dampfüberlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 2 oder
  4. d) erhitzten Flüssigkeiten der Gruppe 2, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, ausgenommen solche nach Abs. 7,
  1. 2. mit folgenden technischen Daten:
  1. a) Volumen größer als 5 Liter und
  2. b) festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
  3. c) Druckinhaltsprodukt größer als 1 000.

(7) Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 5)

  1. 1. befüllt mit
  1. a) Luft oder Stickstoff oder
  2. b) Wasser, mit Luft oder Stickstoff überlagert,
  1. 2. mit folgenden technischen Daten:
  1. a) Volumen größer als 5 Liter und
  2. b) festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
  3. c) Druckinhaltsprodukt größer als 3 000.

(8) Druckbehälter, befüllt mit Flüssigkeiten der Gruppe 1 (Anlage 1 Abbildung 6), ausgenommen solche nach Abs. 5, mit folgenden technischen Daten:

  1. a) Volumen größer als 5 Liter und
  2. b) festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
  3. c) Druckinhaltsprodukt größer als 3 000.

(9) Druckbehälter, befüllt mit Flüssigkeiten der Gruppe 2 (Anlage 1 Abbildung 7), ausgenommen solche nach Abs. 5, Abs. 6 oder Abs. 7, mit folgenden technischen Daten:

  1. a) Volumen größer als 10 Liter und
  2. b) festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 500 bar und
  3. c) Druckinhaltsprodukt größer als 10 000.

(10) Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 8)

  1. 1. für
  1. a) Gase und Dämpfe der Gruppe 1 oder
  2. b) erhitzte Flüssigkeiten der Gruppe 1, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, oder
  3. c) instabile Gase,
  1. 2. mit folgenden technischen Daten:
  1. a) Nennweite größer als DN 32 und
  2. b) festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
  3. c) Drucknennweitenprodukt größer als 1 000.

(11) Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 9)

  1. 1. für
  1. a) erhitzte Flüssigkeiten der Gruppe 2, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, oder
  2. b) Wasserdampf über 350 °C,
  1. 2. mit folgenden technischen Daten:
  1. a) Nennweite größer als DN 100 und
  2. b) festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
  3. c) Drucknennweitenprodukt größer als 3 500.

(12) Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 10)

  1. 1. für
  1. a) Gase oder Dämpfe der Gruppe 2 oder
  2. b) Wasserdampf bis zu 350 °C,
  1. 2. mit folgenden technischen Daten:
  1. a) Nennweite größer als DN 200 und
  2. b) festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
  3. c) Drucknennweitenprodukt größer als 5 000.

(13) Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 11) für Flüssigkeiten der Gruppe 1, ausgenommen solche nach Abs. 10, mit folgenden technischen Daten:

  1. a) Nennweite größer als DN 100 und
  2. b) festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 10 bar und
  3. c) Drucknennweitenprodukt größer als 10 000.

(14) Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 12) für Flüssigkeiten der Gruppe 2, ausgenommen solche nach Abs. 11, mit folgenden technischen Daten:

  1. a) Nennweite größer als DN 200 und
  2. b) festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 500 bar.

(15) Unabhängig von den Grenzen gemäß Abs. 13 oder 14 gelten Rohrleitungen in Hydraulikanlagen, die als Inhaltsstoff eine Hydraulikflüssigkeit mit einem Flammpunkt größer als 55 °C enthalten und nicht über 55 °C betrieben werden, nicht als Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential. Für diese gelten die Bestimmungen des § 5.

(16) Kessel zur Erzeugung von Warmwasser unter 110 °C sind Druckbehältern gemäß Abs. 9 zuzuordnen.

(17) Betankungsgeräte für die Befüllung von Kraftgastanks mit CNG (Erdgas oder Biomethan) mit einem höchst zulässigen Füllungs- und Betriebsdruck von 20 MPa bei 15 °C Gastemperatur, einem maximalen Volumenstrom von 15 Nm3/h und einem maximalen Eingangsdruck von 0,5 MPa, die als Druckgeräte in Verkehr gebracht wurden, sind wie Druckbehälter mit hohem Gefahrenpotential einzustufen. Für diese Art von Betankungsgeräten ist in Analogie zu § 23 in Zusammenarbeit von Kesselprüfstellen und der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) ein spezielles Prüfprogramm zu konzipieren, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 23 Abs. 2 Z 3 vorzulegen und in der Folge bei allen Betankungsgeräten dieser Art anzuwenden.

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