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§ 6 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

3. Teil

Prüfungen zur Inbetriebnahme

1. Hauptstück

Allgemeines Allgemeines

§ 6

Die Prüfungen zur Inbetriebnahme eines Dampfkessels, Druckbehälters, oder einer Rohrleitung werden unterschieden in:

  1. 1. erste Betriebsprüfung für die erste Inbetriebnahme oder
  2. 2. Betriebsprüfung, für wiederkehrende Inbetriebnahmen, ausgenommen für Rohrleitungen.

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