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§ 43 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Dichtheitsprüfungen

§ 43

(1) Die Dichtheitsprüfung dient zur Beurteilung des Druckbehälters einschließlich der Ausrüstung bezüglich der technischen Dichtheit.

(2) Eine Dichtheitsprüfung ist vorzunehmen:

  1. 1. bei Festlegungen im Maßnahmenkatalog,
  2. 2. gegebenenfalls als ergänzende Prüfung,
  3. 3. nach Durchführung der Druckprüfung an Behältern für giftige, ätzende oder brennbare Stoffe nach Anbringen der Ausrüstung.

(3) Die Dichtheitsprüfung ist durchzuführen:

  1. 1. während des Betriebes mit dem Betriebsmedium unter Betriebsdruck, oder
  2. 2. wenn dadurch keine hinreichende Aussage getroffen werden kann, im abgestellten Zustand mit einem Druck, der mindestens dem Betriebsdruck und maximal dem 1,1fachen Betriebsdruck entspricht, mit dem Betriebsmedium oder einem geeigneten Medium, oder
  3. 3. für Druckbehälter, vorgesehen für flüssige Inhaltsstoffe, mit einem gasförmigen Medium mit einem Druck bis zu 5 bar.

(4) Die Beurteilung der Dichtheitsprüfung hat durch eine Besichtigung des Behälters sowie der zugehörigen Ausrüstung, falls erforderlich unter Zuhilfenahme Undichtheiten anzeigender Mittel zu erfolgen. Dazu ist gegebenenfalls bei isolierten Behältern die Isolation an relevanten Stellen zu entfernen.

(5) Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 kann die Dichtheitsprüfung auch von Sachkundigen des Betreibers oder von Sachkundigen, für deren Tätigkeit der Betreiber die Verantwortung übernimmt, in der Folge als prüfende Stelle bezeichnet, durchgeführt werden, ausgenommen jene Dichtheitsprüfungen, die die einzige Überwachungsmaßnahme darstellen oder Dichtheitsprüfungen, die als Ersatz für eine Überwachungsmaßnahme herangezogen werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Die Kesselprüfstelle delegiert die Dichtheitsprüfung an die prüfende Stelle und bewertet deren Ergebnis;
  2. 2. die prüfende Stelle unterhält qualitätssichernde Maßnahmen, die Verfahrensregeln, Arbeitsanweisungen, Dokumentation, Personalqualifikation und Personalschulungen umfassen;
  3. 3. die prüfende Stelle verfügt über qualifiziertes Personal und Einrichtungen zur Durchführung der Dichtheitsprüfung; die Druckhaltung während der Dichtheitsprüfung muss kontrolliert erfolgen;
  4. 4. die Kesselprüfstelle hat sich stichprobenweise von der Eignung der Prüfgeräte und der ordnungsgemäßen Durchführung der Dichtheitsprüfung zu überzeugen.

(6) Die Dichtheitsprüfung kann durch andere Prüf- und Überwachungsverfahren ersetzt werden, wenn diese bezüglich der technischen Dichtheit gleich aussagekräftig sind.

(7) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat mit dem Betreiber vor der Durchführung der Dichtheitsprüfung die zu treffenden Vorbereitungen und Vorkehrungen festzulegen.

(8) Die Dichtheitsprüfung kann in Abstimmung zwischen Kessel- bzw. Werksprüfstelle und Betreiber auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.

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