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§ 49 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

7. Teil

Dokumentation

1. Hauptstück

Aufgaben der Betreiber und Prüfstellen Aufgaben der Betreiber und Prüfstellen

§ 49

(1) Der Betreiber hat den Behörden, der Kessel- bzw. der Werksprüfstelle Konformitätserklärungen, Bescheinigungen, Betriebsanleitungen und Befunde, welche für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung erforderlich und vorhanden sind, anlässlich:

  1. 1. der ersten Betriebsprüfung gemäß § 7 bis 12, oder
  2. 2. von Zuteilungen, der Gefahrenanalyse oder des Maßnahmenkataloges gemäß § 20 bis 27, oder
  3. 3. von Kontrollen gemäß § 15 Abs. 7 Kesselgesetz,

    zum Zwecke der Einsicht zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Kesselprüfstelle hat im Rahmen der Durchführung der ersten Betriebsprüfung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung ein Prüfbuch gemäß §§ 55 und 56 anzulegen, diesem die Dokumentation anzuschließen und dem Betreiber entweder in Papierform oder elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Betreiber hat für die Durchführung von:

  1. 1. Änderungen der Zuteilung, der Gefahrenanalyse oder des Maßnahmenkataloges gemäß §§ 20 bis 27, oder
  2. 2. Betriebsprüfungen gemäß §§ 13 bis 19, oder
  3. 3. Überwachungsmaßnahmen gemäß 6. Teil, oder
  4. 4. einem Wechsel der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle, oder
  5. 5. außerordentlichen Prüfungen gemäß § 15 Abs. 7 Kesselgesetz, oder
  6. 6. behördlichen Maßnahmen gemäß § 23 Abs. 4 Kesselgesetz, oder
  7. 7. sicherheitstechnisch relevanten Reparaturen oder Änderungen gemäß § 17 Abs. 1 Kesselgesetz, oder
  8. 8. behördlichen Kontrollen gemäß § 15 Abs. 7 Kesselgesetz,

    durch Kessel- bzw. Werksprüfstellen, und gegebenenfalls durch Behörden, Erstprüfstellen oder akkreditierte Prüfstellen, diesen die Dokumentation in Form des Prüfbuches zum Zweck der Einsicht, von Eintragungen und des Anschließens von bei den gemäß Z 1 bis 8 genannten Tätigkeiten erstellten Dokumenten zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Betreiber kann die Führung und Aufbewahrung des Prüfbuches an dafür geeignete Organisationen übertragen, sofern die Bedingungen des Abs. 1 und 3 erfüllt werden können. Der Betreiber ist weiterhin für die Unversehrtheit, Aktualität und Vollständigkeit des Prüfbuches verantwortlich. Die Zuständigkeit für Meldungen und die zeitgerechte Veranlassung von Prüfungen und Untersuchungen verbleibt beim Betreiber. Bei Führung des Prüfbuches in elektronischer Form hat der für die Führung des Prüfbuches Verantwortliche zu gewährleisten, dass bereits vorgenommene Eintragungen nicht mehr geändert werden und nur dafür befugte Personen oder Stellen oder die zuständige Behörde Eintragungen vornehmen und Dokumente (elektronisch) anschließen können.

(5) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat über ihre Tätigkeiten gemäß den Bestimmungen der §§ 50 bis 54 Bescheinigungen, Überwachungsberichte, Prüfberichte und Kontrollberichte zu erstellen. Eintragungen und Abzeichnungen im Prüfbuch ersetzen eine Bescheinigung.

(6) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die Durchführung sowie die Ergebnisse der Tätigkeiten im Prüfbuch gemäß §§ 57 bis 64 sowie Änderungen gemäß §§ 65 und 66 einzutragen und die Dokumentation anzuschließen. Analog ist bei Tätigkeiten von Erstprüfstellen vorzugehen. Entsprechende Eintragungen sind im Feld „Unterschrift des Kessel(Werks)prüfers, Prüfstellenzeichen“ abzuzeichnen.

(7) Wurden von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle Prüfaufgaben an andere Kesselprüfstellen oder akkreditierte Prüfstellen vergeben, so sind die Prüfberichte dieser Stellen den Überwachungsberichten anzuschließen. Analoges gilt für die Delegation der Dichtheitsprüfung gemäß § 43 Abs. 5.

(8) An Druckbehältern, die extern, mittels flexibler Verbindung von einem Fahrzeug befüllt werden, ist von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle nach Durchführung der Zuteilung, Betriebsprüfung, wiederkehrenden Untersuchung oder Überprüfung bzw. einer behördlichen Maßnahme an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich der Befüllvorrichtung des Druckbehälters ein Hinweis auf die ordnungsgemäß durchgeführte Überwachung in Form einer aufgeklebten Plakette zu geben, auf der auch der Termin der nächsten durchzuführenden Prüfung oder Untersuchung ersichtlich ist. Für die Plakette muss die Haltbarkeit und Erkennbarkeit der Termine über die vorgesehene Frist gegeben sein. Ein Entfernen der Plakette darf nur durch Zerstörung derselben möglich sein. Mit der Kennzeichnung der ordnungsgemäßen Überwachung ist die Voraussetzung für eine externe Füllung gegeben. Ist die Plakette am Druckbehälter nicht vorhanden, oder ist nicht erkennbar, dass der Behälter ordnungsgemäß überwacht wird. darf die Befüllung erst nach Kontrolle der ordnungsgemäßen Überwachung durch Einsichtnahme ins Prüfbuch durchgeführt werden.

(9) An Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen, ausgenommen Druckbehälter gemäß Abs. 8, kann von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle an einer gut sichtbaren Stelle am Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung der Hinweis auf die durchgeführte sowie die nächste vorgesehene Untersuchung oder Überprüfung in Form einer aufgeklebten Plakette gemäß Abs. 8 angebracht werden, um die ordnungsgemäße Überwachung zu dokumentieren.

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