vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 54 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Kontrollberichte

§ 54

(1) Kontrollberichte über das Vorhandensein von

  1. 1. Bescheinigungen, Dokumenten oder Kennzeichnungen, oder
  2. 2. betrieblichen Aufzeichnungen

    deren Kontrolle für die Tätigkeiten im Rahmen der Überwachungen erforderlich ist, haben folgende Informationen zu enthalten:

  1. 3. kontrollierte Bescheinigung, Dokument oder Kennzeichnung,
  2. 4. Datum der Kontrolle,
  3. 5. Name des Prüfers, der die Kontrolle durchgeführt hat,
  4. 6. Zeichen der Kessel- bzw. Werksprüfstelle

(2) Kontrollberichte gemäß Abs. 1 sind nicht auszustellen, wenn die Kontrollen ausreichend im Überwachungsbericht dokumentiert wurden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte