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§ 7 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

2. Hauptstück

Erste Betriebsprüfung Grundsätze

§ 7

(1) Die erste Betriebsprüfung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des erstmalig in Österreich in Verkehr gebrachten funktionsfähigen Dampfkessels, Druckbehälters, oder der Rohrleitung hinsichtlich der Eignung zum vorgesehenen Betrieb am Aufstellungsort. Sie umfasst:

  1. 1. Eine Kontrolle der für das rechtmäßige Inverkehrbringen und für die Inbetriebnahme des Dampfkessels, Druckbehälters, oder der Rohrleitung erforderlichen Dokumentation und der Kennzeichnung gemäß § 8,
  2. 2. eine Überprüfung der Art der Aufstellung für ortsfeste Dampfkessel und Druckbehälter gemäß § 11,
  3. 3. eine Überprüfung des äußeren Zustandes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß § 10 und
  4. 4. eine Überprüfung der Funktion der Ausrüstung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß § 9.

(2) Die erste Betriebsprüfung ist für Dampfkessel, Druckbehälter, oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 von einer Kesselprüfstelle gemäß § 21 Kesselgesetz durchzuführen. Dazu sind Kesselprüfer gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz einzusetzen. Für die Prüfung zur Inbetriebnahme oder Überwachung von kathodischen Korrosionsschutzanlagen sind Kesselprüfer einzusetzen, die entsprechende Kompetenz auf dem Gebiet des kathodischen Korrosionsschutzes besitzen und eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung aufweisen. Derartige Prüfungen können auch von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen durchgeführt werden.

(3) Die erste Betriebsprüfung ist vom Betreiber bei Aufnahme des probeweisen Betriebes zu veranlassen. Sie ist dann durchzuführen, wenn im Zuge des probeweisen Betriebes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung die vorgesehenen sicherheitstechnisch relevanten Betriebsparameter erreicht wurden. Der probeweise Betrieb des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung hat alle sicherheitstechnisch relevanten Betriebszustände (zB Füll- und Entleerzyklen) zu umfassen.

(4) Sind die maßgebenden Daten für die Integration des Dampfkessels, Druckbehälters, oder der Rohrleitung in eine Anlage in der Dokumentation gemäß Abs. 1 Z 1 nicht enthalten, ist deren Integration in die Anlage auf Veranlassung der Kesselprüfstelle von einer Erstprüfstelle zu bewerten und zu bescheinigen. Derartige Bescheinigungsverfahren ersetzen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 16 Abs. 2 DGVO.

(5) Sind die maßgebenden Daten für die vollständige Ausrüstung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung in der Dokumentation gemäß Abs. 1 Z 1 nicht enthalten, ist die Eignung der Ausrüstung und ihre Integration von der Kesselprüfstelle zu bewerten und zu bescheinigen. Derartige Bescheinigungsverfahren ersetzen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 16 Abs. 2 DGVO.

(6) Zutreffendenfalls müssen die Bescheinigungen nach Abs. 4 oder 5 vor Abschluss der ersten Betriebsprüfung vorliegen.

(7) An Rohrleitungen für Dampf und überhitzte Flüssigkeiten, die an Dampfkessel direkt angeschlossen sind, ist die erste Betriebsprüfung gemeinsam mit der des zugehörigen Dampfkessels vorzunehmen.

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