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§ 56 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Anforderungen

§ 56

(1) Das Prüfbuch hat den Anforderungen der Abs. 2 bis 12 zu entsprechen.

(2) Die Ausführung des Prüfbuches hat aufzuweisen:

  1. 1. Einen festen Umschlag,
  2. 2. einen fest mit dem Umschlag verbundenen (gebundenen) Teil und
  3. 3. einen Teil mit einer Vorrichtung zum Anschließen (Einheften) von Bescheinigungen und Dokumenten.

(3) Das Prüfbuch hat jenes Format aufzuweisen, das ein einwandfreies Anschließen von Bescheinigungen und Dokumenten im Format A 4 (297x210 mm) gemäß ISO 216 (Anlage 4) ermöglicht.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 hat ein elektronisches Prüfbuch aufzuweisen:

  1. 1. ein Deckblatt,
  2. 2. einen Bereich für Eintragungen, der inhaltlich dem gebundenen Teil gemäß Abs. 2 Z 2 entspricht und
  3. 3. einen Bereich für das elektronische Anschließen von Bescheinigungen und Dokumenten.

(5) Der Umschlag gemäß Abs. 2 Z 1 bzw. das Deckblatt gemäß Abs. 4 Z 1 hat die Aufschrift „Prüfbuch gemäß Druckgeräteüberwachungsverordnung“, die zutreffende Bezeichnung des oder der vom Prüfbuch erfassten „Dampfkessel“, „Druckbehälter“, „Rohrleitung“ sowie die Ident-Nummer des Prüfbuches, bestehend aus der Kurzbezeichnung der Kesselprüfstelle und der Zahl des Prüfbuches, aufzuweisen.

(6) Der gebundene Teil gemäß Abs. 2 Z 2 bzw. der Bereich für Eintragungen gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Ident-Nummer sowie folgende

Abschnitte zu umfassen:

  1. 1. für die Identifikation des oder der vom Prüfbuch erfassten

    Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, insbesondere:

    Art des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, Inhaltsstoff, Kenngrößen, Hersteller, Baujahr, technische Beschreibung, Sicherheitsausrüstung, sonstige Ausrüstung, Verweis auf Dokumentation;

  1. 2. für das Inverkehrbringen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, insbesondere:

    Inverkehrbringer, Erstprüfstelle oder benannte Stelle, Datum der ersten Druckprüfung bzw. Jahr der CE-Kennzeichnung, Prüfdruck, Prüfmedium, Verweis auf die Dokumentation;

  1. 3. für die Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung):

    Standort (Aufstellungsort), Betreiber, Befund, Verweis auf die Dokumentation, Datum der Durchführung;

  1. 4. für die Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen:

    Zuteilung und Datum der Durchführung, gegebenenfalls Verweis auf Sonderbestimmung oder spezielles Prüfprogramm in der Dokumentation

  1. a) für die Gefahrenanalyse (bei Zuteilung zu einer Prüfstufe oder speziellem Prüfprogramm):

    Datum der Durchführung, Verweis auf Dokument,

  1. b) für den Maßnahmenkatalog (bei Zuteilung zu einer Prüfstufe oder speziellem Prüfprogramm):

    Datum der Durchführung, Verweis auf Dokument;

  1. 5. für Betriebsprüfungen:

    Grund der Betriebsprüfung, Zeitraum der Außerbetriebnahme bzw. neuer Standort, Datum der Durchführung, Befund und gegebenenfalls Hinweis auf Auflagen, Verweis auf die Dokumentation;

  1. 6. für den Betreiber:

    Name, Anschrift, Beginn der Betreiberfunktion;

  1. 7. für die zuständige Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle:

    Name, Anschrift der Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle und Prüfstellenzeichen sowie Datum der Beauftragung, Verweis auf Übernahmebescheinigung;

  1. 8. Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen:

    Art, Datum der Durchführung, Befund (weiterer Betrieb) und gegebenenfalls Hinweis auf Auflagen, Verweis auf Dokumentation, Art und Jahr der nächstfälligen Maßnahme.

(7) Die Abschnitte gemäß Abs. 6 sind zusätzlich mit folgenden Vermerken zu versehen:

  1. 1. für Abs. 6 Z 1 und 2:

    „eingetragen durch .......“ und vorzusehen für die Unterschrift des Kesselprüfers sowie für die Anbringung des Prüfstellenzeichens,

  1. 2. für Abs. 6 Z 3 bis 5:

    „durchgeführt durch .......“ und vorzusehen für die Unterschrift des Kesselprüfers, bei Abs. 6 Z 4 oder 5: bzw. Werksprüfers sowie für die Anbringung des Prüfstellenzeichens,

  1. 3. für Abs. 6 Z 6 und 7:

    Eingetragen durch ...“ und vorzusehen für die Unterschrift des Kesselprüfers bzw. Werksprüfers oder des für die vorgenommenen Tätigkeiten verantwortlichen Prüfers sowie für die Anbringung des Prüfstellenzeichens,

  1. 4. für Abs. 6 Z 8:

    vorzusehen für die Unterschrift des Kesselprüfers bzw. Werksprüfers sowie für die Anbringung des Prüfstellenzeichens.

(8) Abweichend von Abs. 7 sind bei elektronischer Führung des Prüfbuches elektronisch gesicherte Unterschriften und elektronisch gesicherte Prüfstellenzeichen zu verwenden.

(9) Der Aufbau der einzelnen Abschnitte gemäß Abs. 6 ist in der Anlage 2 beispielhaft dargestellt. Die Ausführungen in der Anlage stellen eine Spezifizierung der Auflistung gemäß Abs. 6 dar. Abweichungen davon sind zulässig, sofern die dargestellten Informationen erhalten bleiben und der Systematik gefolgt wird.

(10) Die Abschnitte gemäß Abs. 6 haben Raum für mindestens folgende Eintragungen zu umfassen, wobei die einzelnen Räume getrennt werden können:

  1. 1. für Abs. 6 Z 1 bis 3: für eine Eintragung,
  2. 2. für Abs. 6 Z 4: für zwei Eintragungen,
  3. 3. für Abs. 6 Z 5: für drei Eintragungen,
  4. 4. für Abs. 6 Z 6 und 7: für zwei Eintragungen,
  5. 5. für Abs. 6 Z 8: für 50 Eintragungen.

(11) Reicht der gemäß Abs. 10 vorgesehene Raum für erforderliche Eintragungen bei papiermäßiger Führung des Prüfbuches nicht aus, sind die entsprechenden Abschnittblätter im Einheftteil einzuheften und ein diesbezüglicher Vermerk im gebundenen Teil anzubringen.

(12) Bei papiermäßiger Führung des Prüfbuches muss die Einheftvorrichtung die sichere Aufnahme von gelochten Dokumenten gewährleisten und zum Einheften von mindestens 100 Dokumenten geeignet sein.

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