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§ 77 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Küchen und Wirtschaftsräume

§ 77.

(1) Auf Schiffen ist eine Küche vorzusehen, deren Größe entsprechend der Besatzungsstärke zu bemessen ist.

(2) Die Bestimmungen der §§ 61 bis 67 und 72 finden auf Küchen sinngemäß Anwendung.

(3) Die Küchen sind in ausreichender Zahl mit den zur Zubereitung und Aufbewahrung der Speisen erforderlichen Einrichtungen und Geräten (zB Küchenherde, Kühlschrank, Arbeits- und Abstellflächen), mit Kalt- und Warmwasseranschluß versehenen Spülbecken und Handwaschbecken unter Berücksichtigung des § 121 auszustatten sowie mit ausreichendem Trinkwasser zu versorgen.

(4) Auf Schiffen sind Wirtschaftsräume (zB Kühl- und Lagerräume) vorzusehen, deren Größe entsprechend der Besatzungsstärke und deren Fahrtgebiet zu bemessen ist.

(5) Die Bestimmungen der §§ 61 bis 67 finden auf Wirtschaftsräume sinngemäß Anwendung.

(6) Für die Aufbewahrung von Trinkwasser sind geeignete Einrichtungen vorzusehen.

Schlagworte

Arbeitsfläche, Kaltwasseranschluß, Kühlraum

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148989

alte Dokumentnummer

N9198151033J

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