Kücheneinrichtungen
§ 121.
In Küchen sind Küchenherde sowie Brat- und Backöfen mit Herdstangen auszurüsten. Die einzelnen Kochstellen von Küchenherden müssen mit Schlingerleisten umwehrt sein. Zur Sicherung der Küchengeräte bei Seegang müssen geeignete Abstellmöglichkeiten, wie Borde und Schränke, in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Schranktüren müssen in geschlossenem Zustand einzeln feststellbar eingerichtet sein. Die Ablaßhähne der Koch- und Warmwasserkessel sind mit Sicherheitseinrichtungen auszurüsten, die ein unbeabsichtigtes Öffnen der Hähne verhindern. Scharfe Ecken und Kanten sind an Einrichtungsgegenständen, die im Arbeits- und Verkehrsbereich aufgestellt sind, zu vermeiden. In Küchen muß mindestens eine feststellbare Sitzgelegenheit vorhanden sein.
Schlagworte
Bratofen, Kochwasserkessel, Arbeitsbereich
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149033
alte Dokumentnummer
N9198151077J
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