Planung von Quartierräumen
§ 61.
Bevor der Bau der Quartierräume beginnt oder diese Quartierräume auf einem bereits bestehenden Schiff geändert oder umgebaut werden, sind dem Bundesminister für Verkehr Pläne des Schiffes über die Verteilung und allgemeine Anlage der Quartierräume sowie über die Bestimmung jedes Raumes, die Anordnung der Möbel und der sonstigen Einrichtungsgegenstände, die Art und Anbringung der Lüftung, die Beleuchtung und Heizung sowie die sanitären Einrichtungen in üblichem Maßstab zur Genehmigung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12148973
alte Dokumentnummer
N9198151017J
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