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§ 61 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Planung von Quartierräumen

§ 61.

Bevor der Bau der Quartierräume beginnt oder diese Quartierräume auf einem bereits bestehenden Schiff geändert oder umgebaut werden, sind dem Bundesminister für Verkehr Pläne des Schiffes über die Verteilung und allgemeine Anlage der Quartierräume sowie über die Bestimmung jedes Raumes, die Anordnung der Möbel und der sonstigen Einrichtungsgegenstände, die Art und Anbringung der Lüftung, die Beleuchtung und Heizung sowie die sanitären Einrichtungen in üblichem Maßstab zur Genehmigung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148973

alte Dokumentnummer

N9198151017J

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