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§ 67 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Belichtung und Beleuchtung der Quartierräume

§ 67.

(1) Quartierräume sind angemessen zu beleuchten.

(2) Für Schlaf- und Messräume ist ausreichende natürliche Belichtung und angemessene künstliche Beleuchtung vorzusehen. Erholungsräume sind nur dann natürlich zu belichten, sofern dies möglich ist.

(3) Quartierräume sind mit elektrischem Licht zu versehen. Wenn nicht zwei unabhängige elektrische Kraftquellen vorhanden sind, ist für Notfälle eine zusätzliche Beleuchtung mit angemessen gebauten Lampen oder Beleuchtungsgeräten vorzusehen.

(4) Die künstliche Beleuchtung ist so anzubringen, daß ihren Benutzern die größtmögliche Lichtwirkung zugute kommt. In den Schlafräumen ist jede Koje am Kopfende mit einer elektrischen Leselampe zu versehen.

Schlagworte

Schlafraum

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148979

alte Dokumentnummer

N9198151023J

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