vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 72 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Sanitäre Einrichtungen an Arbeitsstätten

§ 72.

(1) Auf Schiffen von 1 600 BRT oder mehr sind vorzusehen:

  1. 1. ein Abort und ein Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser in einem gesonderten Raum, der von der Brücke leicht zugänglich und hauptsächlich für die dort Dienst tuenden Personen bestimmt ist;
  2. 2. ein Abort und ein Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser, die vom Maschinenraum leicht zugänglich sind, sofern sich solche Einrichtungen nicht in der Nähe des Maschinenleitstandes befinden.

(2) Auf Schiffen von 1 600 BRT oder mehr, auf denen für Angehörige des Maschinenraumpersonals keine eigenen Schlaf- und Baderäume vorhanden sind, sind Umkleideeinrichtungen vorzusehen, die außerhalb des Maschinenraumes liegen, aber von dort leicht zugänglich und mit Einzelspinden sowie mit Badewannen oder Brausen und Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser ausgestattet sind.

Schlagworte

Schlafraum

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148984

alte Dokumentnummer

N9198151028J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte