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§ 63 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Pflege der Quartierräume

§ 63.

(1) Die Quartierräume der Besatzung sind rein, angemessen wohnlich und frei von Gütern und Vorräten zu halten, die nicht persönliches Eigentum der Bewohner der Räume sind.

(2) Der Kapitän oder ein von ihm zu diesem Zweck ausdrücklich bestimmter Offizier hat in Begleitung eines oder mehrerer Mitglieder der Besatzung alle Quartierräume mindestens einmal wöchentlich zu besichtigen. Die Ergebnisse jeder Besichtigung sind schriftlich niederzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148975

alte Dokumentnummer

N9198151019J

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