Beheizung der Quartierräume
§ 66.
(1) Mit Ausnahme der Schiffe, die ausschließlich in den Tropen oder im Persischen Golf verkehren, ist für die Quartierräume eine angemessene Heizanlage vorzusehen. Die Heizanlage muß imstande sein, die Wärme in den Quartierräumen unter den Wetter- und Klimabedingungen, denen das Schiff auf der Fahrt normalerweise ausgesetzt ist, befriedigend hoch zu erhalten.
(2) Die Heizanlage ist stets in Betrieb zu halten, wenn die Besatzung an Bord wohnt oder arbeitet und die Umstände es erfordern.
(3) Auf allen Schiffen, die eine Heizanlage erfordern, ist mit Dampf, Heißwasser, Heißluft oder Elektrizität zu heizen.
(4) Heizkörper und sonstige Heizgeräte sind so aufzustellen, zu befestigen und abzuschirmen, daß Brandgefahr oder Gefährdung und Belästigung der Benützer der Quartierräume vermieden wird.
Schlagworte
Wetterbedingung
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12148978
alte Dokumentnummer
N9198151022J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)