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Artikel 36 Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1983

ABSCHNITT IV

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 36

Artikel 36

Erstattung von Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft

(1) Die Kosten der von einem im Artikel 19 des Abkommens bezeichneten Träger oder von einem Träger des Wohnortes nach, Artikel 15 Absätze 3, 3a und 7, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 18 Absätze 2, 4 und 5 letzter Satz des Abkommens gewährten Leistungen sind diesen vom zuständigen Träger nach Maßgabe des Artikels 20 Absätze 2 und 3 des Abkommens unter Zugrundelegung des tatsächlichen Betrages, der sich aus der Rechnungsführung des die Leistung erbringenden Trägers ergibt, zu erstatten.

(2) Für die Durchführung des Artikels 20 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalenderhalbjahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen; in Fällen des Artikels 18 Absatz 2 des Abkommens ist der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus einer österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten.

(3) In den im Artikel 18 Absatz 5 des Abkommens angeführten Fällen gilt der Träger des Wohnortes des Pensionisten oder Rentners als zuständiger Träger.

(4) Für die Erstattung dürfen keine höheren Sätze berücksichtigt werden als jene, die für Sachleistungen an Dienstnehmer gelten, die den von dem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften unterliegen, der Leistungen nach Absatz 1 gewährt hat.

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