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Artikel 37 Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1972

Artikel 37

Erstattung von Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Für die Durchführung des Artikels 25 Absatz 4 des Abkommens ist Artikel 36 entsprechend anzuwenden.

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