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Artikel 19 Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1972

Artikel 19

Einreichung der Pensionsanträge

Für die Einreichung der Anträge nach Artikel 18 gilt folgendes:

  1. 1. Der Antrag ist auf dem Formblatt zu stellen, das der zuständige Träger verwendet, bei dem der Antrag eingebracht wird. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.
  2. 2. Der Antragsteller hat, soweit wie möglich, entweder den beziehungsweise die Träger, bei dem beziehungsweise bei denen er im Gebiet des anderen Vertragsstaates versichert war, oder den beziehungsweise die Dienstgeber anzugeben, bei dem beziehungsweise bei denen er im Gebiet dieses Staates beschäftigt war, und in seinem Besitz befindliche Arbeitsbescheinigungen vorzulegen.

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