vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 20 Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1983

Artikel 20

Bearbeitung der Pensionsanträge

(1) Für die Bearbeitung der Anträge auf Pensionen oder Renten bei Alter und Tod nach den Artikeln 22 ff. des Abkommens haben die in Betracht kommenden Träger ein Formblatt zu verwenden.

(2) Die zuständigen Träger teilen in der Folge einander die für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mit.

(3) Die zuständigen Träger haben einander von den Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)