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Artikel 15 Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1983

Artikel 15

Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

(1) Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle von Beziehern einer Invaliditätspension ist auf Verlangen des Leistungspflichtigen Trägers durch den Träger des Wohnortstaates des Pensionisten nach den von diesem letztgenannten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften durchzuführen.

(2) Wird auf Grund einer verwaltungsmäßigen Kontrolle oder der Anfrage des leistungspflichtigen Trägers festgestellt, daß der Bezieher einer Invaliditätspension eines der beiden Vertragsstaaten im anderen Staat wieder erwerbstätig ist, so hat der Träger dieses Staates dem leistungspflichtigen Träger einen Bericht zu übermitteln.

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