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Artikel 18 Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1983

Kapitel 3

ALTER UND TOD

(Pensionen)

Artikel 18

Pensionsanträge

(1) Für den Bezug von Pensionen oder Renten bei Alter oder Tod nach Abschnitt III Kapitel 3 des Abkommens hat der Erwerbstätige oder sein Hinterbliebener, sofern er in Frankreich oder Österreich wohnt, bei dem Träger seines Wohnortes einen Antrag zu stellen, und zwar in der Art und Weise, die in den Rechtsvorschriften, die dieser Träger anzuwenden hat, vorgeschrieben ist.

(2) Wohnt der Anspruchswerber in einem Drittstaat, so hat er seinen Antrag an den zuständigen Träger desjenigen Vertragsstaates zu richten, nach dessen Rechtsvorschriften er zuletzt versichert war.

(3) Die Anträge dürfen auch dann nicht zurückgewiesen werden, wenn sie von der betreffenden Person unmittelbar dem zuständigen Träger im Nichtwohnortstaat oder einer der beiden Verbindungsstellen übermittelt werden.

(4) Wird bei einem zuständigen Träger ein Antrag eingebracht, so ist der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates hierüber unter Verwendung eines Formblattes unverzüglich zu unterrichten. Die Übermittlung dieses Formblattes ersetzt die Übermittlung von Nachweisen.

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