§ 74c
Bildungskarenz
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, sofern
- 1. das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat,
- 2. keine zwingenden dienstliche Gründe entgegenstehen und
- 3. eine Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird.
- Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Abschluss der letzten Bildungskarenz vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb von vier Jahren ab Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz ein Jahr nicht überschreiten darf.
(2) Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Innerhalb von vier Jahren ab Antritt der Bildungskarenz sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach § 26b unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit zulässig, wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft wird. Dabei kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der vierjährigen Frist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.
(4) Fällt in die Dauer einer Bildungskarenz
- 1. ein Beschäftigungsverbot nach §§ 5 oder 8 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes – K-MEKG oder vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen,
- 2. eine Karenz nach den §§ 19 bis 24 oder §§ 35 bis 42 des K-MEKG oder vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen,
- 3. ein Präsenzdienst nach § 27 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,
- 4. ein Ausbildungsdienst nach §§ 37 ff. des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 oder
- 5. ein Zivildienst nach § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986,
- ist die vereinbarte Bildungskarenz unwirksam. Eine Änderung der Verwendung in Folge der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit ist vom Vertragsbediensteten zu vertreten. Endet das Dienstverhältnis während oder mit Ablauf einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit, ist bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung nach § 69 das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gebührende Monatsentgelt und Kinderzulage zugrunde zu legen.
08.01.2024
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