4. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 19
Wählerverzeichnis
(1) Das Wahlbüro hat die zur Wahl der Mitglieder der Vollversammlung wahlberechtigten Mitglieder der Landwirtschaftskammer auf der Grundlage des Mitgliederverzeichnisses gemäß § 3 Abs. 5 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der Wahlberechtigten gemäß § 17 in Wahlkreise gegliederte Wählerverzeichnisse zu erfassen.
(2) Die Wählerverzeichnisse haben die aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten und sind nach Wahlkreisen, Gemeinden, Straßen und Hausnummern anzulegen.
(3) Jede und jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises einzutragen, in dem sie oder er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.
(4) Juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises einzutragen, der nach Lage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Grundstückes zuständig ist. Käme danach eine Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Wahlkreise in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises zu erfolgen, in dessen Gebiet die überwiegende Fläche der die Kammermitgliedschaft begründenden Grundstücke liegt. Käme auch in diesem Fall die Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Wahlkreise in Betracht, so hat die Eintragung in jenes Wählerverzeichnis in jenem in Frage kommenden Wahlkreis zu erfolgen, der nach Aufforderung von der oder dem Wahlberechtigten bezeichnet wird.
(5) Hat die oder der Wahlberechtigte ihren oder seinen Hauptwohnsitz nicht im Burgenland, ist sie oder er in das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises einzutragen, in dessen Gebiet die überwiegende Fläche ihrer oder seiner die Kammermitgliedschaft begründenden Grundstücke liegt. Käme auch danach die Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Wahlkreise in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis jenes in Frage kommenden Wahlkreises zu erfolgen, der nach Aufforderung der oder des Wahlberechtigten bezeichnet wird.
(6) Jede oder jeder Wahlberechtigte darf nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.
(7) Wahlwerbenden Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, ist auf deren Verlangen ein Wählerverzeichnis gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung zu stellen. Dies kann durch Ausdruck oder durch Ausfolgung einer grafischen Datei (zB PDF-Datei) anstelle eines Ausdruckes erfolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise darüber zu informieren. Anträge auf Ausfolgung des Wählerverzeichnisses sind an das Wahlbüro zu richten.
20.11.2024
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