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§ 35 Bgld. LKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

6. Abschnitt

Abstimmungsverfahren

§ 35

Verfügungen der Kreiswahlkommission

(1) Die Kreiswahlkommission hat für den Wahlkreis und für allfällige Sprengel spätestens am 13. Tag vor dem ersten Wahltag des Wahlzeitraumes die Wahllokale, die Verbotszonen (§ 37) und die Wahlzeit festzusetzen. Dabei können für jeden Wahlsprengel auch mehrere Wahllokale, in denen die Wahl zu unterschiedlichen Wahlzeiten stattfindet, festgelegt werden.

(2) Die gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind vom Wahlbüro spätestens am fünften Tag vor dem ersten Wahltag des Wahlzeitraumes ortsüblich an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft, der die oder der Vorsitzende der Kreiswahlkommission angehört, und im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer, an den Amtstafeln jener Gemeinden, die zum Wahlsprengel gehören, und jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auf das im § 37 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens mit dem Beifügen hinzuweisen, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(3) Die von der Kreiswahlkommission gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind unverzüglich der Landeswahlkommission mitzuteilen.

20.11.2024

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