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§ 20 Bgld. LKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 20

Auflegung der Wählerverzeichnisse

(1) Am 21. Tag nach dem Stichtag hat das Wahlbüro das Wählerverzeichnis in allgemein zugänglichen Räumen am Sitz der Landwirtschaftskammer und in den Bezirksreferaten zur öffentlichen Einsichtnahme durch acht Werktage während der Öffnungszeiten der Landwirtschaftskammer aufzulegen.

(2) Der Zeitraum der Auflage des Wählerverzeichnisses ist vom Wahlbüro vor Beginn der Einsichtsfrist im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer, im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer und an den Amtstafeln der Gemeinden kundzumachen. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tage und Stunden, die Bezeichnung der Räumlichkeiten, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, und die Bestimmungen des § 21 betreffend Einsprüche zu enthalten.

(3) Vom ersten Tag der Auflage an dürfen im Wählerverzeichnis Änderungen nur mehr auf Grund des Einspruchsverfahrens oder einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden. Schreibfehler können jedoch jederzeit berichtigt werden.

20.11.2024

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