§ 23
Beschwerden
(1) Gegen die Entscheidung der Kreiswahlkommission können Einspruchswerber sowie von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Beschwerde bei der Kreiswahlkommission einzubringen.
(2) Diese hat die Beschwerdegegnerin oder den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr oder ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(3) Die Kreiswahlkommission hat die Beschwerde samt allen Unterlagen unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Dieses hat binnen zehn Tagen nach Einlangen der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Kreiswahlkommission, dem Wahlbüro, der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und der oder dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.
(4) Beschwerden gegen Entscheidungen der Kreiswahlkommissionen sind für jeden Einzelfall gesondert einzubringen. § 21 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
20.11.2024
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