§ 21
Einsprüche
(1) Innerhalb des Einsichtszeitraumes kann eine Person, die in einem Wahlkreis als Wählerin oder Wähler eingetragen ist oder für sich dort das Wahlrecht in Anspruch nimmt, gegen das Wählerverzeichnis dieses Wahlkreises wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich und gesondert für jeden Einzelfall Einspruch erheben.
(2) Alle Einsprüche, auch mangelhafte, sind von der Landwirtschaftskammer, den Bezirksreferaten oder dem Wahlbüro entgegenzunehmen und der zuständigen Kreiswahlkommission und dem Wahlbüro unverzüglich weiterzuleiten.
(3) Einsprüche müssen bei den in Abs. 2 genannten Stellen vor Ablauf des Einsichtszeitraumes einlangen. Hat der Einspruch das Aufnahmebegehren eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Wird die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, ist der Grund dafür anzugeben.
(4) Das Wahlbüro hat Personen, deren Streichung aus dem Wählerverzeichnis begehrt wurde, spätestens am Tag nach dem Einlangen des Einspruches unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe nachweislich zu verständigen.
(5) Die oder der Betroffene kann binnen drei Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich Einwendungen bei dem Wahlbüro oder der Außenstelle einbringen. Dieses oder diese hat die Einwendungen unverzüglich an die zuständige Kreiswahlkommission weiterzuleiten.
20.11.2024
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