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§ 38 Bgld. LKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 38

Wahlzeitraum und Wahlzeit

(1) Die Landeswahlkommission hat in der Wahlkundmachung gemäß § 5 Abs. 2 den Wahlzeitraum festzulegen. Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe sind so festzusetzen, dass den Wählerinnen und Wählern die Ausübung des Wahlrechts tunlichst gesichert ist.

(2) Der Wahlzeitraum ist für alle Wahlkreise gleich festzulegen, während die Wahlzeiten in den Wahlkreisen und Wahlsprengeln gemäß § 4 Abs. 1 mit Beschluss der Kreiswahlkommissionen auch unterschiedlich festgelegt werden können. Werden in einem Wahlsprengel mehrere Wahllokale festgelegt, sind die jeweiligen Öffnungszeiten von der Kreiswahlkommission festzulegen. Die Öffnungszeiten der Wahllokale sind spätestens gemeinsam mit der Kundmachung der Kreiswahlvorschläge zu verlautbaren.

20.11.2024

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