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RPA Inhaltsverzeichnis Heft 6/2005

Heft 6 v. 1.2.2006

Editorial

  1. LIEBE LESERINNEN UND LESER!

Kurznachrichten

  1. GÖLLES, KURZNACHRICHTEN

Fachbeitrag

  1. GÖLLES, ZUR VORARBEITENPROBLEMATIK: „WISSENSVORSPRUNG“ ALS WETTBEWERBSVORTEIL – EIN NACHTRAG ZU RPA 2005/2

Judikatur

    1. RPA-Slg-Int
    2. Betrieb eines gebührenpflichtigen Gemeindeparkplatzes als Dienstleistungskonzession
    3. Konzessionsvergabe ohne öffentliche Ausschreibung verletzt Diskriminierungsverbot der Grundfreiheiten
    4. In-House-Vergabe gilt auch als Ausnahme vom Publikationsgebot der Grundfreiheiten, In-House-Vergabe ausgeschlossen, wenn Auftragnehmerunternehmen zu viel geschäftliche Selbständigkeit besitzt
    5. Erfordernis, bereits bei Angebotsabgabe über Geschäftsräumlichkeiten am Ort der Dienstleistung zu verfügen, ist unverhältnismäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit
    6. Kriterien, die Produktionsanlagen innerhalb einer Höchstentfernung zum Ort der Dienstleistung positiv bewerten, sowie Bieter mit Vorerfahrung automatisch bevorzugen, sind unverhältnismäßige Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit
    1. RPA-Slg
    2. Automatische Umwandlung eines Nichtigerklärungsverfahrens in ein Feststellungsverfahren nach der nach Zuschlagserteilung ausgesprochenen Aufhebung der kontrollbehördlichen Abweisung der beantragten Nichtigerklärung durch Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts
    3. Innerstaatliche Bestimmungen, die der Nichtigerklärung des Widerrufs entgegenstehen, werden wegen offenkundigen Widerspruchs zum Gemeinschaftsrecht durch den Anwendungsvorrang verdrängt
  1. KATARY, OGH: KOSTEN DER AUSSCHREIBUNGSANFECHTUNG SIND MATERIELL-RECHTLICHE SCHADENERSATZFORDERUNGEN
  2. EDLINGER, VFGH: UVS KÄRNTEN FÜR FUSSBALLSTADION KLAGENFURT ZUSTÄNDIG
  3. ETLINGER, BVA: VERHANDLUNGSVERFAHREN OHNE BEKANNTMACHUNG BEI GRUNDLEGENDER ÄNDERUNG DER AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN UNZULÄSSIG
  4. ESTERMANN, BVA: UNBEHEBBARER ANGEBOTSMANGEL BEI WERTSTEIGERUNG
  5. ESTERMANN, BVA: WIDERRUF DES WIDERRUFS
  6. ERTL, BVA: SEKTORENBESTIMMUNGEN MASSGEBLICH, WENN AUSGESCHRIEBENE LEISTUNG DEM ZWECK DER JEWEILIGEN (SEKTOREN)TÄTIGKEIT DIENT
  7. POCK, EuGH: UNZULÄSSIGE UMGEHUNG DES VERGABERECHTS BEI AUSGLIEDERUNGEN
  8. POCK, EuGH: KEINE ÄNDERUNG VON ZUSCHLAGSKRITERIEN
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