BVergG 2002 § 103 Abs 1, BVergG 2002 § 105 Abs 3, ABGB § 879
Ein Widerruf schließt das Vergabeverfahren unwiderruflich ab und kann vom Auftraggeber nicht mehr rückgängig gemacht werden. Das gilt auch bei einem ex-lege Widerruf.
Bei mehreren Zuschlagsentscheidungen, die sich lediglich durch die Bekanntmachungsdaten unterscheiden, liegen rechtlich getrennt zu behandelnde Zuschlagsentscheidungen vor. Die vorangehende Zuschlagsentscheidung wird jeweils durch die nachfolgende Zuschlagsentscheidung implizit widerrufen.