vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BVA: WIDERRUF DES WIDERRUFS

JudikaturGUNTER ESTERMANNRPA 2005, 343 Heft 6 v. 1.2.2006

BVergG 2002 § 103 Abs 1, BVergG 2002 § 105 Abs 3, ABGB § 879

Ein Widerruf schließt das Vergabeverfahren unwiderruflich ab und kann vom Auftraggeber nicht mehr rückgängig gemacht werden. Das gilt auch bei einem ex-lege Widerruf.

Bei mehreren Zuschlagsentscheidungen, die sich lediglich durch die Bekanntmachungsdaten unterscheiden, liegen rechtlich getrennt zu behandelnde Zuschlagsentscheidungen vor. Die vorangehende Zuschlagsentscheidung wird jeweils durch die nachfolgende Zuschlagsentscheidung implizit widerrufen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte