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Konzessionsvergabe ohne öffentliche Ausschreibung verletzt Diskriminierungsverbot der Grundfreiheiten

JudikaturRPA-Slg-IntRPA-Slg-Int 2005/6RPA 2005, 359 Heft 6 v. 1.2.2006

EuGH, 13.10.2005, Rs C-458/03
PARKRING BRIXEN GMBH/GEMEINDE UND STADTWERKE BRIXEN

Art 12, 43, 49 EG

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Artikel 43 EG und 49 EG eine besondere Ausprägung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ... . Der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit schließen insbesondere eine Verpflichtung zur Transparenz ein, damit die konzessionserteilende öffentliche Stelle feststellen kann, ob sie beachtet worden sind. ... Es ist Sache der konzessionserteilenden öffentlichen Stelle, unter der Kontrolle der zuständigen Gerichte zu beurteilen, ob die Modalitäten der Ausschreibung den Besonderheiten der betreffenden öffentlichen Dienstleistungskonzession angemessen sind. Allerdings steht das völlige Fehlen einer Ausschreibung im Fall der Vergabe einer öffentlichen Dienstleistungskonzession wie der im Ausgangsverfahren weder mit den Anforderungen der Artikel 43 EG und 49 EG noch mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz im Einklang. ... Wird eine öffentliche Dienstleistungskonzession wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende weder bekannt gemacht noch ausgeschrieben, so liegt darin eine zumindest potenzielle Diskriminierung zu Lasten der

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