vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 14/2000

Heft 14 v. 15.7.2000

Erkenntnisse des VwGH

  1. EStG 1988 § 2: Liebhaberei aus der Tätigkeit eines Gemeinderates
  2. EStG 1988 §§ 6, 24, Abs 2, § 32 Z 2: Veräußerungsgewinn bei Ausscheiden eines Mitunternehmers; Berücksichtigung von werterhellenden Umständen bei der Bilanzerstellung
  3. EStG 1988 § 16; BAO § 299 Abs 2: Kosten einer Zweitwohnung (doppelte Haushaltsführung) auch dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit aus privaten Gründen nicht zumutbar ist.
  4. EStG 1988 § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 3: § 20 Abs 1 Z 2 und Z 3 EStG 1988 umfasst auch jene Aufwendungen für die Lebensführung, die der Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des AbgPfl dienen
  5. EStG 1988 § 22 Z 2; EStG 1988 § 25 Abs 1 Z 1 lit a und b; FLAG § 41 Abs 1 und 2: Die Formulierung „sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses“ bedeutet,
  6. EStG 1988 § 34: Kosten für die Beschäftigung einer Hausgehilfin sind bei einer Ärztin mit entsprechend hohen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung gem § 34 EStG 1988 abzugsfähig
  7. KStG 1988 § 8 Abs 2; BAO § 34 Abs 1; BAO § 39 Z 2 und 4: Verdeckte Gewinnausschüttung bei einem Verein und Verlust der Gemeinnützigkeit aufgrund § 39 Z 2 BAO
  8. StruktVG § 8 Abs 5; EStG 1972 § 31; EStG 1988 § 6 Z 14, §§ 19, 31 Abs 7: Auch im Bereich des EStG 1972 stellt die zu einem Unterpreis vorgenommene Übertragung einer Beteiligung an eine andere Kapitalges,
  9. ErbStG § 3 Abs 1 Z 2; § 9; ErbStG § 15 Abs 1 Z 17: Eine mündlich erklärte letztwillige Zuwendung (Vermächtnis) von Sparbüchern kann durch die Anerkennung der Betroffenen saniert werden und ist daher als steuerfreies Vermächtnis anzusehen
  10. GGG § 18 Abs 2 Z 2: § 18 Abs 2 Z 2 GGG betrifft die Klagsausdehnung ebenso wie den höherwertigen Vergleich
  11. BAO § 9 Abs 1, § 80 Abs 1: Seit dem Erk verst Sen vom 18. 10. 1995, 91/13/0037, 0038, Slg 7038/F ist das Verschulden eines Vertreters gem § 9 Abs 1 iVm § 80 Abs 1 BAO im Zusammenhang mit der USt wie bei anderen Abgaben (mit Ausnahme der LSt und der KESt) zu beurteilen
  12. BAO § 9 Abs 1, § 80 Abs 1: Die Beauftragung eines Steuerberaters entbindet den Gf nicht von seinen Informations- und ihm zumutbaren Überwachungspflichten. Keine Bindung der AbgBeh bei Beurteilung der Haftung gem § 9 BAO durch die Ergebnisse eines Strafverfahrens
  13. BAO § 9 Abs 1, §§ 80, 248; UStG 1972 § 21 Abs 1: Haftung von Gf; es ist der Beh nur zumutbar, auf ein im Zeitpunkt der Erlassung des angef B zur Befriedigung des Gläubigers verwertbares Vermögen zu greifen;
  14. BAO § 209 Abs 3, § 236 Abs 1, § 294 Abs 1 lit b: Eine „abso­lute“ - also unabhängig von allfälligen Unterbrechungshandlungen eintretende - Verjährung der Einhebung (vgl § 238) kennt die BAO nicht
  15. BAO § 236 Abs 1: Vorliegen von persönlicher und sachlicher Unbilligkeit; die Einhebung von Aussetzungszinsen ist nicht sachlich unbillig
  16. BAO § 236 Abs 1 und 2: Bei Sanierung eines Unternehmens im Rahmen eines Ausgleiches kann die Einhebung der (gesamten) AbgSchulden unbillig sein.
  17. BAO § 293: Zeitpunkt, ab dem die Beschwerdefrist bei einer Berichtigung eines B gem § 293 BAO zu laufen beginnt
  18. FinStrG § 31 Abs 1 und 2; BAO § 208 Abs 1 lit d; BAO § 200 Abs 1 und 2; VwGG § 42 Abs 2 Z 3 lit a: Für den Lauf der finanzstrafrechtlichen Verjährungsfrist ist gem § 31 Abs 1 FinStrG auf § 208 BAO Bedacht zu nehmen;