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Bei Sanierung eines Unternehmens im Rahmen eines Ausgleiches kann die Einhebung der (gesamten) AbgSchulden unbillig sein.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/341 Heft 14 v. 15.7.2000

Bei einer Nachsicht bereits entrichteter AbgSchulden gem § 236 Abs 2 BAO ist kein strengerer Maßstab anzulegen als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter AbgSchulden

§ 236 Abs 1 und Abs 2 BAO

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