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JBl Inhaltsverzeichnis Heft 8/1993

Heft 8 v. 1.8.1993

Aufsätze

  1. Hauer, Unternehmen im Dienst der Hoheitsverwaltung
  2. Schima, Zulässigkeit von Treuepflichtklauseln in Pensionsverträgen innerhalb und außerhalb der Geltung des Betriebspensionsgesetzes

Rechtsprechung

    1. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
    2. Führung des Vorverfahrens und Leitung der Hauptverhandlung durch denselben Richter in einem bezirksgerichtlichen Verfahren: keine Verletzung des Rechts auf ein unparteiisches Gericht
    1. Verfassungsgerichtshof
    2. Zuständigkeit zur Regelung von Vorkaufs-, Vorbestands- und ähnlichen Rechten zu Verwaltungszwecken (Sbg AltstadterhaltungsG)
    1. Ordentliche Gerichte
      1. »Zivilsachen
      2. Löschungsverpflichtung bei zwei oder mehreren gleichrangigen Hypotheken desselben Gläubigers
      3. Ersatz frustrierter Aufwendungen für Vertragserrichtung bei Rücktritt wegen schuldhafter Nichterfüllung des Vertrages
      4. Koziol, Haftung eines Privatgutachters für kreditschädigende Behauptungen
      5. Iro, Warnpflicht des Werkunternehmers und Gehilfenmitverschulden
      6. Posch, Fehlerhaftigkeit eines Produkts wegen unzureichender Instruktion – Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „berechtigte Sicherheitserwartung des durchschnittlichen Produktbenützers“
      7. Verjährungsbeginn bei Rückforderung verbotener Ablösen
      8. Keine „subsidiäre Pfandhaftung“ nach § 98 EheG
      9. Exekutionsschutz für als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalten (hier GmbH als Rechtsträger für öffentliche Krankenanstalten)
      10. Sprung, Zuständigkeit in Binnenschiffahrtssachen
      11. Kerschner, Amtshaftung bei Gesundheitsbeeinträchtigung wegen unterlassener Maßnahmen gegen rechtswidrig emittierenden Gewerbebetrieb
      12. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 9b UWG
      1. »Strafsachen
      2. Schwaighofer, Urkundenunterzeichnung mit dem Namen eines damit (vermeintlich) Einverstandenen
    1. Verwaltungsgerichtshof
    2. Änderung des gem § 93 Abs 2 ABGB nachgestellten bisherigen Familiennamens möglich
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