NamensänderungsG § 1, NamensänderungsG § 2, ABGB § 93 Abs 2
Das NamensänderungsG nimmt keinerlei Differenzierungen zwischen einem „aktuellen“ und einem „verdeckten“ Familiennamen vor.
Auch der sog Geschlechtsname (Geburtsname) einer physischen Person ist ein Familienname, der diese Qualität dann, wenn er als bisheriger Familienname iSd § 93 Abs 2 ABGB dem nach Eheschließung gemeinsamen Familiennamen der Eheleute mit Bindestrich nachgestellt (und damit Teil des daraus entstehenden Doppelnamens) wird, nicht verliert.