vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine „subsidiäre Pfandhaftung“ nach § 98 EheG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1993, 527 Heft 8 v. 1.8.1993

EheG § 98

§ 98 EheG ist nur für Verbindlichkeiten anwendbar, für welche beide Ehegatten eine persönliche Haftung trifft. Es können also nur persönliche Haftungen in Ausfallsbürgschaften verwandelt werden, nicht aber auch eine Pfandhaftung. Auch eine „subsidiäre Pfandhaftung“ ist auszuschließen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!