EheG § 98
§ 98 EheG ist nur für Verbindlichkeiten anwendbar, für welche beide Ehegatten eine persönliche Haftung trifft. Es können also nur persönliche Haftungen in Ausfallsbürgschaften verwandelt werden, nicht aber auch eine Pfandhaftung. Auch eine „subsidiäre Pfandhaftung“ ist auszuschließen.