II. Sonstige Treuepflichtklauseln
Wohl nicht weniger verbreitet in der Praxis sind Regelungen in Pensionsverträgen, die den Verfall von Pensionsleistungen bzw -anwartschaften nicht wegen einer den (ehemaligen) Arbeitgeber konkurrenzierenden Tätigkeit, sondern im Falle einer gegen den Arbeitgeber, dessen Ruf, dessen Mitarbeiter etc gerichteten, rechtswidrigen, uU strafbaren Handlung – zB im Falle des Geheimnisverrats bzw der Industriespionage – vorsehen. Derartige Klauseln sanktionieren – anders als „wettbewerbsbeschränkende“ Treuepflichtklauseln – regelmäßig ein auch ohne (pensions-)vertragliche Vereinbarung rechtswidriges (deliktisches) oder gar gerichtlich strafbares Verhalten. Die Art der Sanktion besteht bei den in der Praxis üblichen Bestimmungen so gut wie immer im völligen und unwiderruflichen Verfall von Leistungen bzw Anwartschaften, was auch in der Natur der Sache liegt, weil ein bloßes Ruhen oder eine Anrechnung der Art des Verstoßes meist nicht gerecht würde52).