StGB § 223, NÖGdO § 16
Der nö Gemeindeordnung ist im Hinblick auf das Initiativrecht der Gemeindemitglieder nicht zu entnehmen, daß auf einem diesbezüglichen Antrag nur eigenhändige Unterschriften gültig seien. Die vertretungsweise Unterzeichnung des Antrages für einen anderen mit dessen Namen ist daher an sich – objektiv – nicht rechtswidrig.