VwGH 2011/17/0224

VwGH2011/17/022427.1.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des JF in R, vertreten durch Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 12. Juli 2011, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0783-I/7/2011, betreffend Einheitliche Betriebsprämie, zu Recht erkannt:

Normen

32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs1;
62000CJ0063 Schilling und Nehring VORAB;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs1;
62000CJ0063 Schilling und Nehring VORAB;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30. März 2011 wurde in Abänderung des Bescheides vom 30. Mai 2007 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 ausgesprochen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Betriebsprämie abgewiesen werde. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 2.888,82 ergebe dies eine Rückforderung in derselben Höhe zuzüglich Zinsen. Weiters wurden die Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung der anteiligen Kürzung des Wertes der Zahlungsansprüche um 1,3 % zur Bildung einer nationalen Reserve festgesetzt.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 13. Juli 2010 seien Flächenabweichungen von über 20 % (von den vom Beschwerdeführer beantragten Flächen) festgestellt worden, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne.

1.2.1. Mit dem Abänderungsbescheid der Behörde erster Instanz vom 26. Mai 2011 sprach diese aus, dass ihr Bescheid vom 30. Dezember 2010 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2006 dahin abgeändert werde, dass der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen werde. Weiters wurden die Zahlungsansprüche neu festgesetzt.

Aus der Begründung ergibt sich, dass - unter Hinweis auf die bereits erwähnte Vor-Ort-Kontrolle vom 13. Juli 2010 - Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne.

1.2.2. Mit dem (weiteren) Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26. Mai 2011 wurde in Abänderung des Bescheides vom 17. November 2010 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008 ausgesprochen, dass der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen werde.

In der Begründung verwies die Behörde unter anderem auf das Ergebnis der bereits erwähnten Vor-Ort-Kontrolle vom 13. Juli 2010. 1.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen alle Bescheide im Wesentlichen gleichlautende Berufungen, die er wie folgt begründete:

"a) Ich als Auftreiber habe keinen Einfluss auf das Ausmaß der vom Almbewirtschafter beantragten Almfutterfläche. Ich hatte keine Mitwirkungsmöglichkeit auf die Flächenangabe und es wäre mir auch nie möglich gewesen diese fest zu stellen. Auch hatte ich keinen Einblick in die vom Almbewirtschafter im Mehrfachantrag beantragten Flächendaten. Ich habe folglich nicht erkennen können, dass die Almfutterfläche vom Almbewirtschafter nicht richtig beantragt wurde.

b) Ich habe mit der Alpung meiner Tiere auf der geprüften Alm keinen Fördervorteil erwirkt. Es wurde lediglich meine Gesamtfläche auf mehrere Hektar verteilt.

c) Die zurückgeforderte Betriebsprämie steht in keinem Verhältnis zu den von über den Auftrieb von Tieren erworbenen Prämien. Eine Angemessenheit der Rückforderung ist in keinster Weise gegeben.

d) Die Almfutterflächenermittlung ist derart kompliziert, dass es einem Landwirt auch bei größtem Bemühen unmöglich ist, die Futterfläche exakt zu ermitteln. Selbst der Agrarmarkt Austria war es bei aufeinanderfolgenden Vorort-Kontrolle nicht möglich übereinstimmende Flächenausmaße für ein und die selbe Alm festzustellen. Das allein zeigt die Komplexität der Almfutterflächenermittlung.

e) Da die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2010 festgestellte Almfutterfläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entspricht, wird eine neuerliche Überprüfung der Alm beantragt. Ich stelle die Flächenermittlung in Frage und stelle den Antrag auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständlichen zum Beweise dafür, dass die Flächendaten in meinem Fall falsch ermittelt wurden und dass die Verfahren der Almfutterflächenermittlung immer wieder zu unterschiedlichen Ergebnissen führt.

f) Eine Flächenermittlung mittels Invekos-GIS ist erst mit der Invekos-GIS-Verordnung 2009 verpflichtend, vorher war eine Digitalisierung von Almen freiwillig. Bis Oktober 2009 war eine Digitalisierung von Almen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Aus diesem Grunde war es mir erst recht nicht möglich, vor diesem Zeitpunkt eine exakte Futterfläche zu ermitteln und diese der Agrarmarkt Austria bekannt zu geben.

Beweis: Parteieneinvernahme, einzuholende Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Vermessungstechnik und aus dem Agrarfache."

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1. die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erwähnten erstinstanzlichen Bescheid vom 30. März 2011 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 ab.

Unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erwähnten erstinstanzlichen Bescheid vom 30. Dezember 2010 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2006 ab und änderte aus Anlass der Berufung die Tabelle im Spruch wie folgt:

(Tabelle nicht darstellbar)

Unter Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erwähnten erstinstanzlichen Bescheid vom 17. November 2010 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008 ab und änderte aus Anlass der Berufung die Tabelle im Spruch wie folgt:

(Tabelle nicht darstellbar)

1.5. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und der als maßgebend angesehenen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde entscheidungswesentlich aus, im Antragsjahr 2005 seien dem Beschwerdeführer 66,70 Flächenzahlungsansprüche (durchschnittlicher ZA-Wert EUR 95,96) zur Verfügung gestanden. Er habe 93,75 ha beihilfefähige Fläche - davon eine Almfläche von 73,93 ha (konkret 68,43 ha auf der Alm BNR x (in der Folge auch: "P-Alm") und 5,50 ha auf der Alm BNR y) - beantragt.

Im Rahmen der bei der Vor-Ort-Kontrolle am 8. und 13. Juli 2010 für das Jahr 2005 ermittelten Almfutterfläche der gegenständlichen Alm ergebe sich für den Beschwerdeführer in Summe eine ermittelte Fläche von insgesamt 150,67 ha. Unter Berücksichtigung der im Antragsjahr 2005 ebenfalls beantragten GstNrn 1027/1, 1027/2, 1028/1 und 1028/2 ergebe sich - wie auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14. März 2011 ausgeführt habe - eine Almfutterfläche von 166,78 ha.

Mit dieser höheren Almfutterfläche der P-Alm ergebe sich für den Beschwerdeführer somit in Summe eine anteilige Almfutterfläche von 35,54 ha (konkret 30,04 ha auf der Alm BNR x und 5,50 ha auf der Alm BNR y) und eine ermittelte Fläche von insgesamt 55,33 ha. Aber auch unter Berücksichtigung der höheren anteiligen Almfutterfläche der P-Alm ergebe sich eine Abweichung zwischen beantragter (angemeldeter) und ermittelter Fläche von über 20 % (konkret 20,5494 %).

Im Antragsjahr 2006 seien dem Beschwerdeführer 66,70 Flächenzahlungsansprüche (durchschnittlicher ZA-Wert EUR 45,66) zur Verfügung gestanden. Er habe 77,10 ha beihilfefähige Fläche - davon eine Almfläche von 57,28 ha (konkret 51,78 ha auf der Alm BNR x und 5,50 ha auf der Alm BNR y) - beantragt.

Im Rahmen der bei der Vor-Ort-Kontrolle am 8. und 13. Juli 2010 für das Jahr 2006 ermittelten Almfutterfläche der P-Alm (143,49 ha) ergebe sich für den Beschwerdeführer in Summe eine anteilige Almfutterfläche von 31,75 ha (konkret 25,25 ha auf der Alm BNR x und 5,50 ha auf der Alm BNR y) und eine ermittelte Fläche von insgesamt 51,57 ha. Daraus folge eine Abweichung zwischen beantragter (angemeldeter) und ermittelter Fläche von über 20 % (konkret 29,3388 %).

Im Antragsjahr 2008 seien dem Beschwerdeführer 66,70 Flächenzahlungsansprüche (durchschnittlicher ZA-Wert EUR 65,91) zur Verfügung gestanden. Er habe 54,46 ha beihilfefähige Fläche - davon eine Almfläche von 36,15 ha (konkret 30,65 ha auf der Alm BNR x und 5,50 ha auf der Alm BNR y) - beantragt.

Im Rahmen der bei der Vor-Ort-Kontrolle am 8. und 13. Juli 2010 für das Jahr 2008 ermittelten Almfutterfläche der P-Alm (130,15 ha) ergebe sich für den Beschwerdeführer in Summe eine anteilige Almfutterfläche von 19,59 ha (konkret 14,09 ha auf der Alm BNR x und 5,50 ha auf der Alm BNR y) und eine ermittelte Fläche von insgesamt 37,90 ha. Daraus folge eine Abweichung zwischen beantragter (angemeldeter) und ermittelter Fläche von über 20 % (konkret 43,6939 %).

Zum Ausmaß der ermittelten beihilfefähigen Almfläche führte die belangte Behörde begründend aus, die beihilfefähige Futterfläche der P-Alm sei im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom

8. und 13. September 2010 ermittelt worden. Dabei seien auch die Überschirmungsgrade gemäß dem "Almleitfaden" herangezogen worden. Im Jahre 2009 sei danach eine beihilfefähige Almfutterfläche von 123,96 ha ermittelt worden. Unter Zugrundelegung einer jährlichen 5 %igen Reduktion der beihilfefähigen Fläche durch Zunahme der Überschirmung ergebe sich damit für das Antragsjahr 2005 eine beihilfefähige Almfläche von 166,78 ha (unter Berücksichtigung aller GstNrn im MFA), für das Antragsjahr 2006 eine solche von 143,49 ha, für das Antragsjahr 2007 eine beihilfefähige Almfläche von 136,66 ha und für das Antragsjahr 2008 eine solche von 130,15 ha. Die vom Kontrollorgan bei der Ermittlung der beihilfefähigen Flächen vorgenommene Einteilung der Almflächen in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für den jeweiligen Schlag zur Anwendung gelangte Überschirmungsgrad seien für die Berufungsbehörde nachvollziehbar. Eine jährliche Abnahme der beihilfefähigen Fläche um rund 5 % infolge Zunahme der Überschirmung entspreche den allgemeinen Erfahrungswerten und könne deshalb dieser Pauschalsatz herangezogen werden.

Die vom Beschwerdeführer in der Berufung vorgebrachte Argumentation, die Kürzungen seien für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, sei durch keinerlei adäquate Nachweise, bezogen auf konkrete Schläge oder Flächenteile belegt worden. Der belangten Behörde seien keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass das Messergebnis nicht korrekt gewesen wäre. Auf Grund der genauen Vermessung und einer fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Kontrolle. Bei dieser Vor-Ort-Kontrolle seien einzelne Schläge gebildet, digital vermessen, die Überschirmungsgrade festgestellt und anhand derer die Futterfläche vermessen worden. Der Beschwerdeführer sei bei dieser Kontrolle auch anwesend gewesen und habe Auskunft erteilt. Überdies sei die vom Kontrollorgan vorgenommene Einstufung im e-ama ersichtlich und exakt nachprüfbar gemacht worden. Da der Beschwerdeführer keine auf gleicher fachlicher Ebene wie die des Kontrollorgans stehenden Angaben zur Futterflächenfeststellung abgegeben habe beziehungsweise seine Angaben nur allgemeiner Natur seien, sei die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Futterfläche der Betriebsprämiengewährung der Antragsjahre 2006 bzw. 2008 zugrunde zu legen gewesen. Ein gerichtlich beeideter Sachverständiger sei daher nicht beizuziehen, da auch keine ausreichend konkretisierten Hinweise gegeben worden seien, die hinreichende Zweifel an der Korrektheit der im Prüfbericht dokumentierten Umstände hätten entstehen lassen können.

Für das Antragsjahr 2005 könne der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt werden, dass im Zuge der Rückrechnung von der Vor-Ort-Kontrolle 2009 auf das Antragsjahr 2005 die im Antragsjahr 2005 sehr wohl beantragten GstNrn. 1027/1, 1027/2, 1028/1 und 1028/2 nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Für das Antragsjahr 2005 sei daher von einer ermittelten Futterfläche von 166,78 ha auszugehen.

Weiters führte die belangte Behörde entscheidungswesentlich aus, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2005 auf Basis der im, zum 15. Juli 2005 korrigierten Flächenbogen, angeführten Flächen (GstNrn 1062/1, 1062/2, 1064/1, 1026, 1027/1, 1027/2, 1028/1 und 1028/2) - eine Almfutterfläche von 290 ha ermittelt worden sei. Im Antragsjahr 2006 habe der Beschwerdeführer - mittels vorgedrucktem Flächenbogen mit den GstNrn 1026, 1062/1, 1062/2, 1063 und 1064/1 - eine Almfutterfläche im Ausmaß von 283,07 ha beantragt. Diese Flächen sowie das Flächenausmaß seien auch in den Antragsjahren 2007 und 2008 unverändert beantragt worden. Es könne trotz der Bemühungen, die Almfutterfläche der P-Alm korrekt zu beantragen, nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer an der Ermittlung der beihilfefähigen Flächen keine Schuld träfe, da es sich bei der Feststellung der Almfutterflächen durch die Agrarbezirksbehörde nicht um eine amtliche Ermittlung im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Verordnung (EG) 796/2004 handle, zumal die Erstellung unter Zugrundelegung der Angaben der Auftreiber (des Beschwerdeführers) erfolgt sei. Die Futterflächenermittlung durch die Agrarbezirksbehörde wäre eine rein rechnerische Ermittlung aufgrund der Angaben der Landwirte. Das Absehen von Sanktionen gemäß Art. 68 Verordnung (EG) 796/2004 komme daher in dieser Konstellation nicht zur Anwendung. Es könne für die Antragsjahre 2006 und 2008 auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2005 übernommen habe, da weder die beantragten Grundstücksnummern mit den der Vor-Ort-Kontrolle 2005 zugrunde liegenden Daten übereinstimmen noch das Ausmaß der Almfutterfläche dem Vor-Ort-Kontroll-Ergebnis 2005 entspreche. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er beim Flächenbogenvordruck 2006 davon ausgegangen sei, dass dieser an das Vor-Ort-Kontroll-Ergebnis 2005 angepasst worden sei, sei nicht schlüssig, da nicht nur weniger Flächen, sondern auch eine geringere Almfutterfläche als bei der Vor-Ort-Kontrolle 2005 ermittelt angeführt seien. Der Antragsvordruck befreie auch den Antragsteller nicht von seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Angabe aller Flächen und des korrekten Ausmaßes der beihilfefähigen Flächen.

Überdies habe das Fehlen einer Hofkarte nicht zur Folge, dass damit dem Antragsteller die Pflicht der korrekten Flächenbeantragung abgenommen wäre. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die Sanktion in keinem Verhältnis zur Schwere des Vergehens stünde, müsse von der belangten Behörde zurückgewiesen werden.

Weiters führte die belangte Behörde aus, dass bei der "Beantragung von Gemeinschaftsalmen" vom Vorliegen einer Vollmacht bei Abgabe der bezughabenden Erklärungen durch den Almobmann auszugehen sei, sodass allfällige unrichtige Angaben hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Fläche dem jeweiligen Antragsteller zuzurechnen seien (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2009, Zl. 2008/17/0224).

1.6. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Hinsichtlich der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage betreffend die Direktzahlungen (Betriebsprämien) kann auf deren Darstellung in den hg. Erkenntnissen vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, und vom 10. Oktober 2011, Zl. 2011/17/0143, verwiesen werden.

2.2. Zur einheitlichen Betriebsprämie für die Jahre 2006 und 2008:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht bezüglich der Betriebsprämie für die Jahre 2006 und 2008 sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch der maßgeblichen Rechtsfragen jenem, über den mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/17/0223, zu entscheiden war. Der vorliegende Beschwerdefall betrifft dieselbe Alm, die auch im genannten Beschwerdefall für die Berechnung der Betriebsprämie maßgeblich war und betreffend derer im Jahre 2005 bereits eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hatte, und ebenfalls die Frage der rechtlichen Beurteilung der Beantragung eines größeren Ausmaßes als tatsächlich in der (weiteren) Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2010 vorgefunden. Ein Unterschied besteht nur insofern, als der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdefall auch eine anteilige Futterfläche einer anderen Alm beantragt hatte. Die belangte Behörde stützte jedoch die Abweisung der Berufung hinsichtlich der Jahre 2006 und 2008 auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auf der P-Alm im Jahre 2010. Insoweit greifen hinsichtlich dieser Spruchpunkte die gleichen Überlegungen wie sie unter Punkt 2.3. des genannten Erkenntnisses angestellt wurden. Aus den im genannten Erkenntnis näher dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, belastete die belangte Behörde auch den vorliegenden Bescheid hinsichtlich seiner Spruchpunkte 2. und 3. mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der angefochtene Bescheid war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

2.3. Zur einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2005:

2.3.1. Nach Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregeln für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung bestimmter Verordnungen (in der Folge:

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ) muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen (Betriebsprämien) jedes Jahr einen Antrag einreichen, der unter anderem alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs enthält.

Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ) enthält verschiedene Begriffsbestimmungen. Nach dessen Abs. 11 ist unter "Sammelantrag" der Antrag auf Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und nach dessen Abs. 22 als "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Verordnungsvorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt, zu verstehen.

Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 regelt die Berechnungsgrundlage für die Beihilfen sowie die Kürzungen und Ausschlüsse.

Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird nach Art. 50 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 unbeschadet der gemäß den Art. 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, die Beihilfe auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Art. 50 Abs. 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird nach Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse (zu denen auch jene nach Art. 51 der Verordnung gehören) keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

2.3.2. Die belangte Behörde hat die Berufung hinsichtlich des Jahres 2005 ungeachtet dessen abgewiesen, dass sie zu Gunsten des Beschwerdeführers auch die anteilige Fläche von vier Grundstücken, die die Behörde erster Instanz bei der Berechnung der Fläche der P-Alm nicht berücksichtigt hatte, in die Berechnung einbezogen hatte. Sie vertrat die Auffassung, dass dennoch eine Abweichung zwischen beantragter und vorgefundener Fläche von mehr als 20 % vorgelegen sei.

Der Beschwerdeführer tritt der Argumentation der belangten Behörde auch bezüglich des Jahres 2005 im Wesentlichen mit den allgemeinen Ausführungen betreffend die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Kontrollorgans und zur Unzulässigkeit der Heranziehung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2010 entgegen. Der Beschwerdeführer hat jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde näher dargelegt, inwieweit die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2010 unzutreffend sein sollten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, vor dem Hintergrund der nach der hg. Rechtsprechung im Verfahren nach dem AVG ganz allgemein bestehenden Mitwirkungsverpflichtung der Partei bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2006, Zl. 2006/17/0122, mwN) festgestellt hat, obläge es dem Beschwerdeführer, im Verwaltungsverfahren entsprechende konkrete Angaben zu machen und schließlich durch entsprechendes Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (auf der Grundlage dieses Vorbringens im Verwaltungsverfahren) Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde und den daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen zu erwecken. Auch im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben, auf Grund welcher Messungen bzw. Berechnungen man (auch nur hinsichtlich einzelner Teilbereiche) zu welchen konkreten anderen Resultaten hätte kommen müssen. Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nur vor, dass die Einschätzung der Almfutterflächen derart schwierig und kompliziert sei, dass es einem Landwirt auch bei größtem Bemühen unmöglich sei, die Futterfläche exakt zu ermitteln. Insoweit kann somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkannt werden.

2.3.3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Heranziehung der in der Vor-Ort-Kontrolle 2010 ermittelten Flächen auch für die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie des Jahres 2005 wendet, ist jedoch Folgendes auszuführen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20. Juli 2011, Zl. 2007/17/0164, ausgeführt, der Umstand allein, dass von der Verwaltungsbehörde zunächst ausschließlich auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers eine Förderung gewährt werde, nach den Vor-Ort-Kontrollen jedoch die tatsächlich vorgefundenen Flächen der Berechnung zu Grunde gelegt werden (und nach Neufestsetzung der Prämie eine Rückforderung vorgenommen wurde), sei nicht nur nicht rechtswidrig, sondern nach den im Beschwerdefall anzuwendenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts geboten. Die Heranziehung der Ergebnisse einer späteren Überprüfung ist somit nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. zu Detailfragen der Rückrechnung auch das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2006/17/0018).

Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang sein Verschulden bezüglich der unzutreffenden Flächenangaben bestritten und die Anwendung des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) 796/2004 urgiert.

Der Beschwerdeführer hat sich auch darauf berufen, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2005 eine wesentlich größere Fläche der P-Alm festgestellt worden sei. Auch wenn hinsichtlich des Antrags für das Jahr 2005 im Hinblick auf die zeitliche Abfolge noch nicht -wie für die Folgejahre - von einem positiven Wissen einer entsprechenden behördlichen Feststellung ausgegangen werden kann (was wie im genannten Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/17/0223, hinsichtlich der Jahre 2006 und 2008 zur Aufhebung des Bescheides führt), kann bei einer derartigen Sachlage nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass den Landwirt ein Verschulden im Sinne des Art. 68 der Verordnung (EG) 796/2004 trifft, wenn er die Flächenermittlung nicht präziser als das Behördenorgan vorgenommen hat. Der Umstand, dass auch ein Behördenorgan eine wesentlich größeren Fläche, als sie nunmehr von der Behörde zu Grunde gelegt wird, ermittelt hat, kann bei der Beurteilung, ob mangelndes Verschulden im Sinne des Art. 68 der Verordnung (EG) 796/2004 vorliege, nicht außer Betracht bleiben. Wohl trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa das Urteil vom 16. Mai 2002, Rs C-63/00 , Schilling und Nehring, Rn 34 zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach den Verordnungen Nr. 3508/92 und 3887/92) die Antragsteller vollständige und richtige Angaben zu erstatten haben, doch hat der Gemeinschaftsrechtsgesetzgeber mit Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) 796/2004 die Schärfe der nach der Verordnung auszusprechenden Sanktionen gemäß Kapitel I des Titels IV der Verordnung Nr. 796/2004 (insbesondere Art. 51 der Verordnung (EG) 796/2004 ) insofern gemildert, als nunmehr Ausnahmen für den Fall vorgesehen sind, dass der Landwirt nachweisen kann, "dass ihn keine Schuld trifft" (vgl. auch die Vorläuferbestimmung zu Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 , Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 2419/1999 , und dazu die hg. Erkenntnisse vom 29. Mai 2006, Zl. 2005/17/0272, und vom 26. März 2010, Zl. 2009/17/0069; die Erwägungen der Kommission zu Art. 68 der Verordnung (EG) 796/2004 sind wortgleich jenen, die zu der Vorläuferbestimmung angestellt wurden; vgl. Erwägungsgrund 67 zu Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ).

Dieser Nachweis wäre auch als gelungen anzusehen, wenn sich die Angaben im Antrag tatsächlich mit den - wenn auch nach Antragstellung getroffenen - Feststellungen der Behörde selbst decken, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Landwirt ein Verschulden an der unzutreffenden Flächenangabe anzulasten ist, wenn auch die Behörde mit ihren Mitteln zum selben Ergebnis gekommen ist.

Ausschlaggebend ist somit im Beschwerdefall hinsichtlich des Jahres 2005, worauf die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Abweichungen zwischen der beantragten und der tatsächlich anzuerkennenden (anteiligen) Almfutterfläche beruhen. Die belangte Behörde hat festgestellt, dass ungeachtet einer zusätzlich zu Gunsten des Beschwerdeführers angerechneten Fläche für vier weitere Grundstücke der P-Alm für diese nur eine Fläche von 166,78 ha im Jahre 2005 anzusetzen sei. Diese Annahme divergiert deutlich von der in der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2005 festgestellten Fläche von rund 290 ha. Wie oben festgestellt, stünde zwar grundsätzlich nichts einer Heranziehung des später exakt festgestellten Ausmaßes von Grundstücken entgegen, bei der Frage des Vorliegens eines Verschuldens des Antragstellers im Sinne des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kann aber der hier vorliegende Umstand, dass auch die Behörde selbst im Jahre 2005 zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, nicht außer Acht gelassen werden. Nach den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer für das Jahr 2005 eine anteilige Futterfläche auf der P-Alm von 68,43 ha beantragt, sodass nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die beantragte Fläche eben jenem Anteil entspricht, der bei einer Gesamtfläche von 290 ha auf den Beschwerdeführer entfiele. Sollte dies der Fall sein, käme eine Anwendung von Sanktionen gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht in Betracht.

Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde beruht insoweit auf einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung hinsichtlich der Unmaßgeblichkeit des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) 796/2004 im vorliegenden Fall (nach den Feststellungen der belangten Behörde beruht der angenommene Unterschied zwischen beantragter und als vorgefunden angenommener Almfläche ausschließlich auf den von ihr zu Grunde gelegten Differenzen hinsichtlich der P-Alm; hinsichtlich der Alm BNR y wurden keine Abweichungen festgestellt).

2.3.4. Da die belangte Behörde somit unzutreffenderweise davon ausgegangen ist, dass sie die auf der Grundlage der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2010 rückgerechnete Fläche der P-Alm im Beschwerdefall jedenfalls dem Bescheid zu Grunde legen könne und - ausgehend von dieser vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Auffassung - zu der unter Punkt 2.3.3. dargestellten Frage keine näheren Feststellungen getroffen hat und ihre Auffassung, Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sei nicht anwendbar, daher nicht ausreichend begründet hat, war der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich seines Spruchpunktes 1. gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

2.4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 27. Jänner 2012

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