Normen
31996R1577 Beihilfe Körnerhülsenfrüchte Art1 litc;
32001R2419 Integriertes Verwaltungssystem BeihilferegelungenDV Art44 Abs1;
31996R1577 Beihilfe Körnerhülsenfrüchte Art1 litc;
32001R2419 Integriertes Verwaltungssystem BeihilferegelungenDV Art44 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 20. Dezember 2004 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Mehrfachantrag-Flächen 2004 vom 12. Mai 2004 beantragte der Beschwerdeführer
1. für eine Fläche von 6,67 ha die Gewährung einer Kulturpflanzenflächenzahlung und
2. für eine Fläche von 2,79 ha die Zahlung einer Beihilfe für Körnerhülsenfrüchte.
In Ansehung des zuletzt genannten Antrages wird als auf dem betroffenen Feldstück vorgesehene "Nutzung bzw. Kultur" "Wicken" und als "Sorte" "pannonische" angegeben. Unter "Prämienstatus" ist "A" angeführt. Diese Abkürzung wird auf dem genannten Formular mit "A-Antrag Kulturpflanzen-Flächenzahlung/Antrag auf Beihilfe für Körnerhülsenfrüchte/Prämie für Eiweißpflanzen" erklärt.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 3. November 2004 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Flächenzahlungen für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen stattgegeben und ihm aus Mitteln der Europäischen Union eine Kulturpflanzenflächenzahlung in der Höhe von EUR 2.214,51 gewährt, wobei dieser Zahlung eine beantragte Fläche von 6,67 ha zu Grunde gelegt wurde.
Mit Bescheid derselben Behörde vom 20. Dezember 2004 wurde sodann in Anwendung des § 103 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210 (im Folgenden: MOG), der vorzitierte Bescheid vom 3. November 2004 aufgehoben und der Antrag des Beschwerdeführers auf Flächenzahlung für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen abgewiesen.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, gemäß § 103 MOG könne die zuständige Behörde auf Grund allfälliger weiterer Ermittlungen Bescheide von Amts wegen infolge Rechtswidrigkeit ihres Inhalts abändern oder aufheben. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle bzw. im Rahmen einer Verwaltungskontrolle sei eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung festgestellt worden (gemeint offenbar: es sei festgestellt worden, dass für pannonische Wicken keine Beihilfe für Körnerhülsenfrüchte zustehe). Diese Abweichung errechne sich aus der Differenz zwischen beantragter bzw. angepasster und ermittelter Fläche und ergebe mehr als 30 % in Bezug auf die ermittelte Fläche. Aus diesem Grund könne gemäß Art. 32 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 für das betreffende Kalenderjahr keine Kulturpflanzenflächenzahlung gewährt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er verwies zunächst darauf, dass die - allenfalls zu Unrecht - beantragte Beihilfe für Körnerhülsenfrüchte (pannonische Wicken) nicht mit der hier gegenständlichen Kulturpflanzenflächenzahlung ident sei. Der Beschwerdeführer habe schon bei Antragstellung Zweifel über die Beihilfenfähigkeit pannonischer Wicken im Rahmen der Beihilfe für Körnerhülsenfrüchte gehabt. Eine Rückfrage bei der Bezirksbauernkammer St. Pölten habe jedoch ergeben, dass die Beihilfenfähigkeit dieser Sorte zu bejahen sei. Es sei dem Beschwerdeführer zur Antragstellung geraten worden. Für den Fall mangelnder Beihilfenfähigkeit der pannonischen Wicken werde sich die AMA bei ihm melden. Er habe keine Sanktionen zu befürchten.
In der Folge sei ein Anruf der AMA beim Beschwerdeführer erfolgt, in welchem darauf hingewiesen worden sei, dass pannonische Wicken nicht beihilfenfähig seien. Im Zuge dieses Telefonates sei dem Beschwerdeführer versichert worden, dass er auch bei Aufrechterhaltung seines Antrages nicht mit Sanktionen zu rechnen habe. Äußerstenfalls werde er für das mit pannonischen Wicken angebaute Feldstück keine Beihilfe erhalten. Dies sei in einem weiteren Anruf der AMA bei der Mutter des Beschwerdeführers bestätigt worden, ohne dass der Beschwerdeführer zur Rückziehung seines Antrages in Ansehung der mit pannonischen Wicken bepflanzten Flächen aufgefordert worden wäre. Der Beschwerdeführer habe keine falschen Angaben gemacht, sondern die tatsächlich angebaute Sorte angeführt. Eine Sortenliste sei ihm nicht zugestellt worden.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 12. Jänner 2005 wurde schließlich der Antrag des Beschwerdeführers auf Preisausgleichszahlungen für Körnerhülsenfrüchte gleichfalls abgewiesen. Als Begründung wurde die mangelnde Beihilfenfähigkeit der angebauten Sorten im Verständnis der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 angeführt.
Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er darauf verwies, dass ihm keine Sortenliste zur Verfügung gestellt worden sei; weiters wiederholte er zum Teil seine schon in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 20. Dezember 2004 gebrauchten Argumente.
Die belangte Behörde holte sodann bei ihrer Abteilung III 9 eine fachliche Stellungnahme ein, in welcher es wie folgt heißt:
" Fachliche Stellungnahme zur Vicia Pannonica:
(Informationsgrundlage: ZANDER, Handwörterbuch der Pflanzennamen)
Gattungen und Arten: 1.) Die wissenschaftlichen Pflanzennamen sind in Zander's Handwörterbuch alphabetisch nach dem Gattungsnamen angeordnet. Die korrekten Namen sind fett, die Verweisungen mager gedruckt.
2.) Die Artennamen sind innerhalb der Gattungen ebenfalls alphabetisch angeordnet und die korrekten durch Nummerierung und Fettdruck hervorgehoben.
*) Vicia Pannonica
*) Vicia L. (Gattung und Autor) - f (Geschlecht) -
Leguminosae (Familie)
9. pannonica (Artnamen) Crantz (Autor) deutscher Name:
ungarische Wicke
In der VO (EG) Nr. 1577/96 i.d.g.F. heißt es in Artikel 1 c, dass eine Beihilfe für die Erzeugung der nachstehenden Körnerleguminosen eingeführt wird:
...
c) andere Wicken der Arten Vicia sativa L. und Vicia
ervilla Willd. des KN-Codes ex 0713 90 90.
*) Vicia sativa L.
Vicia L. (Gattung und Autor) - f (Geschlecht) -
Leguminosae (Familie)
12. sativa L. (Artennamen)
ssp. Nigra (L.) = Subspezies
ssp. Sativa = Subspezies; deutscher Name: Saatwicke, Ackerwicke,
Futterwicke (- sativa ssp. Angustifolia)
*) Vicia ervilla Willd.
Vicia L. (Gattung und Autor) - f (Geschlecht) -
Leguminosae (Familie)
4. ervilia (L.) Willd (Artenname); deutscher Name: Erve, Linsenwicke
Aus dem oben Dargelegten geht hervor, dass die Wicken der Arten Vicia sativa L. und Vicia ervilla Willd. (in der VO (EG) Nr. 1577/96 i.d.g.F. genannt) und die vom Berufungswerber angebaute Wickenart Vicia pannonica alle der selben Gattung und der Familie der Leguminosen angehören.
Gemäß Handwörterbuch Zander handelt es sich bei pannonica, ervilia und sativa L. um unterschiedliche Arten.
Schlussfolgerung der Abteilung III 9:
Da gemäß VO (EG) Nr. 1577/96 i.d.g.F. ausschließlich Wicken der Arten sativa L. und Vicia ervilla Willd. einen Anspruch auf Beihilfe begründen und es sich bei Vicia pannonica um eine andere in der oben angeführten Verordnung nicht genannte Art handelt, ist somit die Sorte Vicia pannonica als nicht förderfähige Sorte anzusehen."
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 2005 wurden die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlichen Bescheide vom 20. Dezember 2004 und vom 12. Jänner 2004 (richtig: 2005) als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsverfahrens sowie der angewendeten Gesetzesbestimmung aus, es sei aus dem Gutachten der zuständigen Fachabteilung eindeutig zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer angebaute Wickensorte "pannonische Wicke" keine solche sei, für die nach Art. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 eine Beihilfe für die Erzeugung von Körnerleguminosen zu gewähren sei. Eine von der zitierten Bestimmung des Gemeinschaftsrechts abweichende "Sortenliste" existiere nicht. Es sei in der Verantwortung jedes Antragstellers selbst gelegen, sich über die geltenden Rechtsvorschriften zu informieren. Entsprechende Anleitungen durch die erstinstanzliche Behörde seien daher entbehrlich gewesen.
Dem Berufungsvorbringen sei weiters entgegen zu halten, dass bei einer gesamtbetrieblichen Abweichung von mehr als 30 % - die Maßnahmebeihilfe für Körnerhülsenfrüchte sei hier einzubeziehen - für das entsprechende Jahr keine Kulturpflanzenflächenzahlung zu gewähren sei. Auf Grund des geltenden Gemeinschaftsrechtes sei daher eine Abänderung des zunächst erlassenen Bescheides vom 3. November 2004 "unerlässlich" gewesen. Eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen erstinstanzlichen Bescheide liege daher nicht vor.
Gegen diesen Bescheid in seiner Gesamtheit richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1593/2000 lautete:
"Artikel 1
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs-
und Kontrollsystem - nachstehend integriertes System genannt -
ein, und zwar
a) im Sektor der pflanzlichen Produktion für
i) die Stützungsregelung zu Gunsten der Erzeuger
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 ,
...
iii) die mit der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 eingeführte Sondermaßnahme zu Gunsten bestimmter Körnerleguminosen;"
Art. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zu Gunsten bestimmter Körnerleguminosen (die wiedergegebenen Teile dieses Artikels in der Stammfassung) lautete:
"Artikel 1
Es wird eine Beihilfe für die Erzeugung der nachstehenden
Körnerleguminosen eingeführt:
...
c) andere Wicken der Arten Vicia sativa L. und Vicia
ervilla Willd. des KN-Codes ex 0713 90 90."
Die beiden vorzitierten Verordnungen wurden mit Art. 153 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgehoben. Sie bleiben jedoch für das Jahr 2004 aus dem Grunde der Z 1 und 3 leg. cit. weiterhin gültig.
Art. 31 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 sowie Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (die wiedergegebenen Teile in der Stammfassung dieser Verordnung) lauten:
"TITEL IV
GRUNDLAGE FÜR DIE BERECHNUNG DER BEIHILFEN, KÜRZUNGEN UND AUSSCHLÜSSE
KAPITEL I
Feststellungen in Bezug auf die Beihilfeanträge Flächen
...
Artikel 31
Berechnungsgrundlage
...
(2) Liegt die in einem Beihilfeantrag Flächen angegebene Fläche über der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe unbeschadet der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Artikeln 32 bis 35 auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
...
Artikel 32
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
...
(2) Liegt in Bezug auf die ermittelte Gesamtfläche, für die im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 eine Beihilfe beantragt wird, die angegebene Fläche um mehr als 30 % über der gemäß Artikel 31 Absatz 2 ermittelten Fläche, so wird im betreffenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der genannten Beihilferegelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 31 Absatz 2 Anspruch gehabt hätte, gewährt.
...
KAPITEL II
Feststellungen in Bezug auf die Beihilfeanträge Tiere
...
KAPITEL III
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 44
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in diesem Titel vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
..."
Die eben zitierte Verordnung wurde durch Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 aufgehoben. Sie gilt jedoch im Grunde der Z 1 leg. cit. weiter für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Jänner 2005 beginnende Prämienzeiträume beziehen.
§ 103 Abs. 1 MOG lautet auszugsweise:
"§ 103. (1) Bescheide können von Amts wegen von der Behörde,
die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des
Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft aufgehoben oder abgeändert werden,
1. wenn der dem Bescheid zu Grunde liegende
Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt
oder aktenwidrig angenommen wurde,
2. wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen
wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte
erlassen werden können, oder
3. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
..."
I. Zur Abweisung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 12. Jänner 2005:
Aus dem Grunde des Art. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 gebührt eine Beihilfe für die Erzeugung von Körnerleguminosen lediglich für "andere Wicken der Arten Vicia sativa L. und Vicia ervilla Willd". Wie sich aus der von der belangten Behörde eingeholten fachkundigen Stellungnahme ergibt, handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer angebauten Wickenart Vicia pannonica um eine von den förderungsfähigen Arten Vicia sativa L. und Vicia ervilla Willd. unterschiedene eigene Art. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die genannte Wickenart als im Rahmen der Sondermaßnahme zu Gunsten bestimmter Körnerleguminosen nicht förderungsfähig angesehen und aus diesem Grund den Antrag in Ansehung der damit bebauten Fläche im Instanzenzug abgewiesen hat.
Konkrete Argumente gegen diese Abweisung werden in der Beschwerde auch nicht vorgetragen.
Soweit sich diese also gegen die im Instanzenzug erfolgte Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides vom 12. Jänner 2005 richtete, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. II. Zur Beschwerde gegen die Abweisung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 20. Dezember 2004:
Die Verwaltungsbehörden begründeten die in diesem Bescheid erfolgte Aufhebung der ursprünglichen Antragsstattgebung unter gleichzeitiger Abweisung des Antrages auf Kulturpflanzenflächenzahlung damit, dass ihres Erachtens die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Beschwerdeführers von den Beihilferegelungen gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 nach Art. 32 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vorgelegen hätten.
Dies mag - was dahinstehen kann - bei isolierter Betrachtung der zitierten Verordnungsbestimmung allenfalls zutreffen. Aus dem Grunde des Art. 44 Abs. 1 der eben zitierten Verordnung finden jedoch u.a. die in Art. 32 Abs. 2 leg. cit. vorgesehenen Kürzungen keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben (in der englischen Fassung: "factually correct information") vorgelegt hat.
Im Erwägungsteil zu dieser Verordnungsbestimmung heißt es:
"Allgemein sollten Kürzungen und Ausschlüsse nicht angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Informationen übermittelt hat oder anderweitig nachweisen kann, dass ihn keine Schuld trifft."
Vorliegendenfalls steht ohne vernünftigen Zweifel fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachantrag-Flächen 2004 betreffend die Flächennutzung jenes Feldstückes, für welches die Beihilfe für Körnerhülsenfrüchte begehrt wurde, sachlich richtige Angaben gemacht hat, führte er doch unter "Nutzung bzw. Kultur" "Wicken" und unter Sorte "pannonische" an. Auch die Anführung der Abkürzung "A" unter "Prämienstatus" kann keinesfalls als sachlich unrichtige Angabe gedeutet werden, ist doch damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ein Antrag (hier auf Beihilfe für Körnerhülsenfrüchte) für dieses Feldstück gestellt werde. Die Antragstellung beruhte somit nicht auf sachlich unrichtigen Angaben, sondern lediglich auf der rechtsirrtümlichen Annahme, die korrekt angegebene Art der angebauten Wicken sei förderungsfähig. Ein solcher, einer Antragstellung zu Grunde liegender Rechtssirrtum bei gleichzeitiger Offenlegung des gesamten für die richtige rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltes schließt aber die Beurteilung, der Betriebsinhaber habe (im Antrag) sachlich richtige Angaben vorgelegt, nicht aus. Der von der belangten Behörde vorgenommenen Kürzung stand daher vorliegendenfalls Art. 44 Abs. 1 erster Fall der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 entgegen.
Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid, insoweit er die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 20. Dezember 2004 abwies, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 29. Mai 2006
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